Geo.
Gliederung
V. Hauptstück Registerführung und Aktenbildung
13. Kapitel Justizverwaltungssachen
§ 520 Die Personalakten und das Personalaktenregister
(1) Alle Geschäftsstücke, die einen
1. Richter,
2. Rechtspraktikanten,
3. Beamten,
4. Notar,
5. Verteidiger in Strafsachen,
6. Vertragsbediensteten,
7. Pensionisten,
8. fachmännischen Laienrichter oder Beisitzer,
9. Sachverständigen oder Dolmetsch,
10. Zwangsverwalter oder Ausgleichsverwalter
betreffen, sind zu einem Akt zu vereinigen (Personalakt bzw. elektronischer Personalakt) .
(2) Für die Aktenbildung finden die Vorschriften der §§ 371 bis 384 Anwendung, soweit nicht im folgenden besondere Bestimmungen getroffen werden.
(3) Die Personalakten haben alles auf eine Person bezügliche zu enthalten; sie sind daher durch Abschriften, Verweisungsblätter oder Amtsvermerke zu ergänzen.
(4) Standesausweise und Dienstbeschreibungen sind weder mit Ordnungsnummern noch mit Seitenzahlen zu versehen; sie sind in einen eigenen Aktendeckel zu legen und den Akten anzuschließen bzw. als eigener Dokumententyp den elektronischen Personalakten anzuschließen.
(5) Ablehnungsanträge, Aufsichtsbeschwerden und die Entscheidungen hierüber sowie Dienststrafsachen gehören nicht in den Personalakt.
(6) Im Falle der Versetzung ist der Personalakt der neuen Dienstbehörde abzutreten.
(7) Die Personalakten sind vertraulich zu behandeln (§ 167 Abs. 4).
§ 520 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 520 Die Personalakten und das Personalaktenregister
…Bildung und Behandlung der Akten § 520. (1) Alle Geschäftsstücke, die einen 1. Richter, 2. Rechtspraktikanten, 3. Beamten, 4. Notar, 5. Verteidiger in Strafsachen, 6. Vertragsbediensteten, 7. Pensionisten, 8. fachmännischen Laienrichter oder…
§ 11 Justizverwaltungssachen
…der einzelnen Geschäftsgruppen Untergruppen gebildet werden. (3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, sofern Geschäftsstücke zu den Personalakten (§ 520) oder Akten über Dienstgerichts- und Disziplinarangelegenheiten (§ 519) gehören.…
§ 378 Seitenzahlen und Aktenbände
…für Beilagen (§ 379), Aktenübersichten (§ 380), Zustellblätter (§ 398 Abs. 2), Übersichtsblätter (§ 402), Standesausweise und Dienstbeschreibungen (§ 520), Verzeichnisblätter der Gebühren und Kosten (§ 214 Abs. 2) und die sonstigen Geschäftsstücke des Vorschreibungsverfahrens (§ 214 Abs. 3) sind den…
§ 521 Aktenzeichen
…Personalaktenregister unter der laufenden Nummer 15 eingetragen ist, das Aktenzeichen Pers M-15). Bei größeren Gerichten kann der Gerichtsvorsteher (Präsident) für die im § 520 Abs. 1 genannten Personengruppen eine Unterteilung anordnen; in diesem Falle ist dem Aktenzeichen die im § 520 Abs. 1 angeführte Nummer der…
Rückverweise