BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzII. Hauptstück Der Geschäftsgang bei Gericht8. Kapitel Aufbewahrung der Akten§ 167

§ 167Aufbewahrung der in Bearbeitung stehenden Akten

In Kraft seit 01. Januar 2014
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