Geo.
Gliederung
V. Hauptstück Registerführung und Aktenbildung
1. Kapitel Allgemeine Vorschriften
1. Allgemeines über Register und sonstige Geschäftsbehelfe Anlegung der Register
§ 377 Ordnungsnummern auf Ausfertigungen und Zustellausweisen
(1) Ausfertigungen und Zustellausweise werden mit derselben Geschäftszahl (also auch mit der selben Ordnungsnummer) versehen wie die Urschrift. In Grundbuchssachen, die zu anderen Akten gehören, wird die Tagebuchzahl in Ausfertigungen und Zustellausweisen nicht ersichtlich gemacht.
(2) Die Zustellausweise sind nach der Urschrift der Erledigung einzulegen, womöglich beizukleben oder als besonderes Heft oder unter besonderem Umschlage am Schluß des Aktes einzulegen (Zustellheft). Wenn in einer Sache Beschlüsse an mehr als drei Personen zuzustellen sind, sollen die Zustellausweise in der durch die Zustellverfügung bestimmten Reihenfolge geordnet, aneinandergeheftet oder geklebt werden. Zustellausweise, die für das weitere Verfahren bedeutungslos sind und den Akt unnötig belasten, wie die zu Ladungen, denen entsprochen wurde, können vernichtet werden.
§ 377 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 377 Ordnungsnummern auf Ausfertigungen und Zustellausweisen
…§ 377. (1) Ausfertigungen und Zustellausweise werden mit derselben Geschäftszahl (also auch mit der selben Ordnungsnummer) versehen wie die Urschrift. In Grundbuchssachen, die zu anderen Akten gehören…
§ 138 Zustellausweise
…Geschäftsstücke, die gegen Ausweis zuzustellen sind, hat die Geschäftsstelle Zustellausweise vorzubereiten; diese haben den Namen des Empfängers und die Geschäftszahl des zuzustellenden Stückes (§ 377 Abs. 1) zu enthalten, so daß Empfänger und Zusteller nur Tagesangabe und Unterschrift beizusetzen haben. (2) Die bei der Postzustellung zu verwendenden Rückscheine (§…
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