(1) Werden von einer Partei Rechtsmittel gegen verschiedene Entscheidungen in einem Schriftsatze verbunden, so ist die Partei nur dann vom Gericht I. oder II. Instanz anzuweisen, getrennte Eingaben zu überreichen (§ 59), wenn die Verbindung geeignet ist, die geschäftliche Behandlung zu erschweren.
(2) Das Rechtsmittelgericht hat den Akt unter dem neuen Aktenzeichen fortzusetzen (§ 384). Die beim Rechtsmittelgerichte hinzukommenden Geschäftsstücke einschließlich der Ausfertigungen der Rechtsmittelentscheidung sind also zum Akt I. Instanz zu nehmen und mit diesem dem Gericht I. Instanz zu übermitteln. Beim Rechtsmittelgerichte sind bloß die Urschrift der Entscheidung, Beratungsprotokolle, Abstimmungsvermerke und etwaige Aufzeichnungen der Berichterstatter (§ 486 ZPO.) zurückzubehalten.
(3) Nach Rücklangen des Aktes zum Gericht I. Instanz sind die in II. Instanz zugewachsenen Geschäftsstücke (einschließlich einer Ausfertigung der Rechtsmittelentscheidung) und die inzwischen beim Gericht I. Instanz eingelangten Geschäftsstücke nach der Reihenfolge ihres Einlangens beim Erstgericht oder beim Rechtsmittelgerichte zu ordnen und sämtliche mit dem erstinstanzlichen Aktenzeichen und fortlaufenden Ordnungsnummern zu versehen. Die Ergänzung der Aktenübersicht liegt dem Gerichte I. Instanz ob.
(4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten auch, wenn ein Akt nach § 109 JN. dem Gerichte II. Instanz vorgelegt wird, die Vorschriften des Abs. 3 auch, wenn der Akt vom Revisionsgerichte zurücklangt.
(5) Die in II. Instanz zurückbleibenden und die hier etwa später hinzukommenden Geschäftsstücke können ohne Ordnungsnummern aufbewahrt werden.
§ 471 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 471 Aktenbildung
…§ 471. (1) Werden von einer Partei Rechtsmittel gegen verschiedene Entscheidungen in einem Schriftsatze verbunden, so ist die Partei nur dann vom Gericht I. oder II. Instanz…
§ 502 Rechtsmittel in Strafsachen (Bl, Bs)
…Einsprüche gegen Ausbleibensurteile und gegen Anklageschriften, endlich Beschwerden gegen Beschlüsse der Strafvollzugsbehörde (§ 10 der Verordnung BGBl. Nr. 298/1921) in das nach GeoForm. Nr. 119 zu führende Rechtsmittelregister einzutragen. Gattungszeichen ist bei den Gerichtshöfen I. Instanz als Berufungsgerichten Bl, bei den Oberlandesgerichten Bs. (2) Wenn dieselbe Entscheidung…
§ 180 Vorlage von Rechtsmitteln an den Obersten Gerichtshof
…wenn hiezu nicht das von der I. Instanz verwendete Formblatt benützt wird, mit Stampiglie auf den Akt gesetzt werden. Die Akten II. Instanz (§ 471 Abs. 2 und 3) sind anzuschließen. Wenn die Akten vom Obersten Gerichtshofe zurücklangen, leitet sie der Vorsitzende ohne Beschlußfassung des Senates an das Erstgericht…
§ 376 Ausnahmen
…an, da der Akt sich nicht bei seinem Gerichte befindet (sondern etwa beim Rechtshilfegericht, beim Gerichtskommissär), so sind sie, unbeschadet der Vorschrift des § 471, einstweilen nicht mit Ordnungsnummern zu versehen. Nach Rücklangen des Aktes ist sofort die der Zeitfolge entsprechende Ordnung herzustellen.…
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