Geo.
Gliederung
I. Hauptstück Aufbau und Grundsätze des gerichtlichen Dienstes
8. Kapitel Allgemeine Vorschriften für Gericht und Parteien
§ 62 Urschrift und Ausfertigung
(1) Unter Urschrift der Erledigung versteht diese Geschäftsordnung die Niederschrift, in der die Entscheidung, Erklärung, Mitteilung, Anfrage usw. des Gerichtes in maßgebender Form gefaßt wird. Die Urschrift ist vom Richter (vom Vorsitzenden des Senats) oder vom Bediensteten (im selbständigen oder erweiterten Wirkungskreise), von dem die Erledigung ausgeht, zu unterfertigen, soweit es das Gesetz vorschreibt auch vom Schriftführer.
(2) Unter Ausfertigung versteht diese Geschäftsordnung die Reinschriften, die von der Geschäftsstelle herzustellen und abzusenden sind.
§ 62 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 62 Urschrift und Ausfertigung
…§ 62. (1) Unter Urschrift der Erledigung versteht diese Geschäftsordnung die Niederschrift, in der die Entscheidung, Erklärung, Mitteilung, Anfrage usw. des Gerichtes in maßgebender Form gefaßt wird…
§ 45 Verkehr zwischen Geschäftsabteilungen und Schreibdienst
…der Abteilungsnummer (allenfalls auch mit der Bezeichnung des von der Abteilung benützten Verhandlungssaales) versehenen Umschlag dergestalt eingelegt, daß die Urschriften, die auszufertigen sind (§ 62), leicht gefunden werden können. Vorakten und Aktenteile, die zur Ausfertigung nicht benötigt werden, können ausgeschieden werden. Die zur Ausfertigung erforderlichen Formblätter, mit Ausnahme der Briefumschläge…
§ 109 Die Erledigung (Urschrift)
…Richter oder Rechtspfleger (§ 33 Abs. 4 und Verordnung BGBl. Nr. 184/1950) erledigt, so gilt die Übergabe der Urschrift (§ 62 Abs. 1) an die Geschäftsstelle als Auftrag, das zur Durchführung der Erledigung nach der Sach- und Rechtslage Erforderliche vorzunehmen. So bildet das auf einen…
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