Geo.
Gliederung
I. Hauptstück Aufbau und Grundsätze des gerichtlichen Dienstes
5. Kapitel Die Geschäftsstelle
§ 35 Besondere Dienste der Geschäftsstelle
(1) Bei jedem Gericht ist auch für folgende Dienste vorzusorgen:
1.Einlaufdienst (§ 37),
2.Zustell- und Vollstreckungsdienst (§§ 39 ff.),
3.Verwahrung der abgelegten Akten (Aktenlager, § 171),
4.Verwahrung wichtiger Urkunden (Urkundenkasten, § 168),
5. Geschäfte des Kostenbeamten, falls dieser nicht zugleich Leiter der Geschäftsabteilung ist,
6. Geschäfte des Rechnungsführers,
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)
8. Inventar- und Materialverrechnung.
(2) Ob für diese Dienste eigene Geschäftsabteilungen gebildet werden oder ob ihre Besorgung (Beaufsichtigung) dem Leiter einer auch mit anderen Sachen befaßten Geschäftsabteilung anvertraut wird, hängt vom Umfange der zu besorgenden Geschäfte ab.
(3) Die Grundbuchsführung wird mit den übrigen Geschäften für den Grundbuchsrichter in einer Geschäftsabteilung vereinigt. Der Leiter dieser Geschäftsabteilung ist der Grundbuchsführer im Sinne des § 7 GBG. und der §§ 135, 450 ff., 571 ff. In stark beschäftigten Grundbuchsabteilungen können die Geschäfte des Grundbuchsführers, unbeschadet der Dienstaufsicht des Leiters der Geschäftsabteilung (§ 49 Abs. 2), auf mehrere Beamte (§ 30 Abs. 4) zur selbständigen Besorgung aufgeteilt werden.
(4) Die Führung des Handels- und Genossenschaftsregisters wird mit den übrigen Geschäften für den Registerrichter in einer Geschäftsabteilung vereinigt. Dieser Geschäftsabteilung liegt auch die Sammlung und Einreihung der Urkunden (Belege), die Führung der Beilagenbücher und Namenverzeichnisse (Nachschlageregister) und die Überwachung des Vollzuges der Verlautbarungen in den öffentlichen Blättern ob. Die Bestimmungen des Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden. Desgleichen wird die Führung des Schiffsregisters mit den übrigen Geschäften des Registerrichters in einer Geschäftsabteilung vereinigt.
§ 35 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 35 Besondere Dienste der Geschäftsstelle
…§ 35. (1) Bei jedem Gericht ist auch für folgende Dienste vorzusorgen: 1. Einlaufdienst (§ 37), 2. Zustell- und Vollstreckungsdienst (§§ 39 ff.), 3…
§ 226 Einstellung der Exekution
…§ 9 Abs. 2 GEG) oder, soweit Beträge zurückzuzahlen sind, im Umfang der Aufrechnung; c) wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35, 36 oder 37 EO. anerkannt wird (§ 225 Abs. 2); d) wenn der zum Empfang berechtigte Dritte erklärt hat, auf die Forderung oder…
§ 369 Prüfung der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe
…gleicher Weise sind die Geschäftsbehelfe, die für mehrere Gerichtsabteilungen gemeinsam geführt werden oder die in Geschäftsabteilungen geführt werden, die zu keiner Gerichtsabteilung gehören (§ 35 Abs. 2), vom Gerichtsvorsteher oder von einem von ihm beauftragten Richter zu prüfen. (3) Ebenso hat der Vorsteher der Geschäftsstelle die Register und sonstigen…
§ 511
…die Ergänzung eines Grundbuches durch Eintragung einer bisher noch nicht verbücherten Liegenschaft betreffen, sind beim Grundbuchsgerichte (§ 65 AllgGAG.) und beim Oberlandesgerichte (§ 35 AllgGAG.) Nc-, beim Gerichtshof I. Instanz (§ 30 AllgGAG.) aber Jv-Sache. (6) Die Strafsachen der Grundverkehrskommissionen und Mietkommissionen sind in I. und II…
Rückverweise