Geo.
Gliederung
II. Hauptstück Der Geschäftsgang bei Gericht
5. Kapitel Bearbeitung nach der Erledigung, Abfertigung
§ 135 Besondere Bestimmungen für Grundbuchsstücke
(1) Erledigungen von Grundbuchsstücken und Erledigungen, die selbst Grundbuchsstücke sind (§ 448 Abs. 1 bis 3), sind vor der Ausfertigung zur Eintragung im Tagebuch und im Grundbuche dem Grundbuchsführer in Urschrift zu übergeben (§ 131 Z 3). Hat das Grundbuchsstück noch keinen Eingangsvermerk, so ist es dem Grundbuchsführer im Wege der Einlaufstelle zu übersenden (§ 450 Abs. 4).
(2) Mit der Übergabe der Urschrift an den Grundbuchsführer ist der nach § 102 GBG. erforderliche schriftliche Auftrag erteilt. Wurde das Stück zwar vom Grundbuchsgericht, aber von einem anderen als dem Grundbuchsrichter erledigt, so bedarf es keiner Verfügung des letzteren. Entscheidungen anderer Gerichte, insbesondere auch solche in Rechtsmittelverfahren, sind nicht sofort im Grundbuch einzutragen, sondern es ist die Entscheidung des Grundbuchsrichters abzuwarten.
(3) Die Urschrift und die Ausfertigungen des Beschlusses, womit der Grundbuchsrichter den Vollzug einer von einem anderen Gerichte bewilligten (angeordneten) bücherlichen Eintragung verordnet, können auf Ausfertigungen des von dem anderen Gerichte erlassenen Beschlusses mit einer Stampiglie folgenden Wortlautes hergestellt werden (§ 67 Abs. 4 Z 6):

Vollzugsanordnung des Grundbuchsgerichtes.
Diese grundbücherliche Eintragung ist zu vollziehen.
Bezirksgericht Baden, Abt. 3, am......... 19..
(4) Dem Stampiglienabdruck sind die erforderlichen Ergänzungen, insbesondere, soweit es sich nicht um Anmerkungen im Exekutionsverfahren handelt, die Namen der Personen beizufügen, denen der Bescheid oder eine Urkunde zuzustellen ist (§ 114 Abs. 4).
§ 135 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 135 Besondere Bestimmungen für Grundbuchsstücke
…§ 135. (1) Erledigungen von Grundbuchsstücken und Erledigungen, die selbst Grundbuchsstücke sind (§ 448 Abs. 1 bis 3), sind vor der Ausfertigung zur Eintragung im…
§ 35 Besondere Dienste der Geschäftsstelle
…den Grundbuchsrichter in einer Geschäftsabteilung vereinigt. Der Leiter dieser Geschäftsabteilung ist der Grundbuchsführer im Sinne des § 7 GBG. und der §§ 135, 450 ff., 571 ff. In stark beschäftigten Grundbuchsabteilungen können die Geschäfte des Grundbuchsführers, unbeschadet der Dienstaufsicht des Leiters der Geschäftsabteilung (§ 49 Abs. …
§ 50 Dienstverkehr innerhalb des Gerichtes
…2) Die Richter und sonstigen Bediensteten eines Gerichtes verkehren untereinander und mit dem Gerichtsvorsteher urschriftlich ohne Vermittlung der Einlaufstelle (Ausnahmen §§ 71, 100, 135, 192, 449, 450, 617). Die Ausfertigung von Schreiben innerhalb des Gerichtes ist, abgesehen von Vorstandsverfügungen, Aufträgen an den Rechnungsführer u. dgl., unstatthaft. Die Übermittlung eines…
§ 67 Stampiglien
…Versäumungsurteil (§ 542, schwarz); 5. Stampiglie für die Bestätigung der Vollstreckbarkeit (§ 150, blau); 6. Stampiglie für die Vollzugsanordnung des Grundbuchsrichters (§ 135 Abs. 3, gelb). (5) Die Abdrücke der Stampiglien müssen vollkommen leserlich sein und in waagrechter Lage an der vorgeschriebenen Stelle angebracht werden. Ist der…
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