BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzI. Hauptstück Aufbau und Grundsätze des gerichtlichen Dienstes7. Kapitel Der besondere Schreibdienst§ 45

§ 45Verkehr zwischen Geschäftsabteilungen und Schreibdienst

In Kraft seit 01. Januar 2014
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