Geo.
Gliederung
V. Hauptstück Registerführung und Aktenbildung
4. Kapitel Außerstreitige Sachen
§ 431 Beglaubigung von Abschriften
(1) Die Beglaubigung von Abschriften geschieht bei jedem Bezirksgerichte (§ 121 JN.) durch den vom Gerichtsvorsteher hiezu bestimmten Beamten des Fachdienstes (§ 29 Abs. 8). Dieser bestätigt nach der vorgeschriebenen Vergleichung (§ 284 AusstreitG.) zutreffendenfalls die Übereinstimmung der Abschrift mit dem Urstück unter Angabe der entrichteten Stempel(Rechts)gebühr. Dies kann durch einen Vermerk folgenden Wortlautes geschehen; „Das Gericht bestätigt, daß die von der Partei (vom Gerichte) angefertigte Abschrift mit der Urschrift übereinstimmt. Urkunde aus.... Bogen bestehend, mit..... gestempelt, zur Zahl..... beim Finanzamt..... angezeigt, zur Zahl..... mit .... vergebührt, Befund aufgenommen.“ Der Vermerk trägt keine Geschäftszahl und ist, wenn möglich, mit Stampiglie herzustellen.
(2) Abschriften aus Gerichtsakten, die vom Gericht in was immer für einem Verfahren hergestellt werden, müssen, auch wenn eine förmliche Beglaubigung, wie sie § 90 GBG. fordert, nicht geschieht (wie zum Beispiel bei Wechselprotesten § 476 Abs. 3 oder bei den den Parteien zu erteilenden Abschriften der Übertragung kurzschriftlicher Verhandlungsprotokolle § 212 Abs. 5 ZPO.), vor ihrer Hinausgabe mit der Urschrift verglichen und mit der Unterschrift des Bediensteten versehen werden, der für die Richtigkeit verantwortlich ist ( „Für die Richtigkeit der Abschrift Unterschrift“).
§ 431 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 431 Beglaubigung von Abschriften
…§ 431. (1) Die Beglaubigung von Abschriften geschieht bei jedem Bezirksgerichte (§ 121 JN.) durch den vom Gerichtsvorsteher hiezu bestimmten Beamten des Fachdienstes (§ 29…
§ 476 Wechsel und Scheckproteste
…Stück auszufertigen, das der Partei auszuhändigen ist. (3) Eine gebührenfreie Abschrift des Protestes, deren Richtigkeit vom aufnehmenden Beamten des Fachdienstes zu beglaubigen ist (§ 431 Abs. 2), ist in dem Bogen, auf dem der Vermerk über die Protestaufnahme angebracht wurde, einzulegen. Auf dem Bogen sind unter derselben Nc-Zahl…
§ 67 Stampiglien
…1 ZPO.), 4. für den Eingangsvermerk (§§ 102, 103), 5. für den Abfertigungsvermerk (§ 134). (3) Beim Beglaubigungsvermerk (§§ 428, 431) und bei der Bestätigung der Vollstreckbarkeit (§ 150) darf von der Verwendung einer Stampiglie nur abgesehen werden, wenn eine solche ausnahmsweise nicht zur Verfügung…
Art. 1 § 26 DV-StAG · DV-StAG · Staatsanwaltschaftsgesetz-DV
Art. 1 § 26 Stampiglien
…3, 2. für den Eingangsvermerk (§§ 102 ff. Geo.) und 3. für den Abfertigungsvermerk (§ 134 Geo.). (3) Beim Beglaubigungsvermerk (§ 431 Geo.) darf von der Verwendung einer Stampiglie nur dann abgesehen werden, wenn eine solche ausnahmsweise nicht zur Verfügung steht. (4) Die Abdrucke der Stampiglien müssen vollkommen…
Rückverweise