BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzI. Hauptstück Aufbau und Grundsätze des gerichtlichen Dienstes5. Kapitel Die Geschäftsstelle§ 29

§ 29Einteilung der in der Geschäftsstelle verwendeten Personen

In Kraft seit 01. Januar 2014
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