JN
Gliederung
Dritter Theil. Von der Gerichtsbarkeit in Geschäften außer Streitsachen.
§ 121 Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften
Die Beglaubigung von Unterschriften und die Vidimirung von Abschriften können von jedem Bezirksgerichte vorgenommen werden.
§ 123 JN · JN · Jurisdiktionsnorm
§ 123
…in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (4) § 121 samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, tritt mit 1. August 2026 in…
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