Geo.
Gliederung
IV. Hauptstück Gerichtserlagswesen
5. Kapitel Ausfolgung (Erfolglassung)
§ 322 Ausfolgung von Juwelen und anderen Kostbarkeiten
Sind Juwelen und andere Kostbarkeiten auszufolgen, deren Gesamtwert 2 100 Euro nicht übersteigt, so ist nach § 321 vorzugehen. Übersteigt der Wert 2 100 Euro, so darf nur persönliche Ausfolgung nach § 323 stattfinden; in diesem Fall ist auch bei den anderen, gleichzeitig nach § 321 auszufolgenden Verwahrnissen die persönliche Behebung abzuwarten.
§ 322 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 322 Ausfolgung von Juwelen und anderen Kostbarkeiten
…§ 322. Sind Juwelen und andere Kostbarkeiten auszufolgen, deren Gesamtwert 2 100 Euro nicht übersteigt, so ist nach § 321 vorzugehen. Übersteigt der Wert…
§ 323 Persönliche Ausfolgung (Behebung)
…§ 323. (1) Zur persönlichen Behebung (§ 320 Abs. 4, § 321 Abs. 4, § 322) muß sich der Empfangsberechtigte bei der Verwahrungsabteilung einfinden, die Ausfertigung des Ausfolgeauftrages vorweisen und eine Empfangsbestätigung überreichen. Als Empfangsbestätigung genügt die auf den Ausfolgeauftrag gesetzte…
§ 328 Wertberechnung
…§ 328. Soweit nach den §§ 322 und 323 die Art der Ausfolgung und des Nämlichkeitsausweises von der Höhe des Wertes abhängt, ist der Wert der Verwahrnisse nach § 352 zu…
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