§ 328 Wertberechnung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Soweit nach den §§ 322 und 323 die Art der Ausfolgung und des Nämlichkeitsausweises von der Höhe des Wertes abhängt, ist der Wert der Verwahrnisse nach § 352 zu bestimmen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden