Geo.
Gliederung
IV. Hauptstück Gerichtserlagswesen
2. Kapitel Besondere Bestimmungen über Erläge
§ 291 Erlag zur Gutschrift auf Scheckkonto
(1) Bei der Einzahlung mit Erlagschein sind auf dem hiefür bestimmten Abschnitt der Zweck der Einzahlung, die Geschäftszahl und das Gericht, für das der Erlag bestimmt ist, genau anzugeben.
(2) Bei der Überweisung von einem Scheckkonto ohne Verwendung eines Erlagscheines sind die nach Abs. 1 notwendigen Angaben auf dem Empfängerabschnitt der Einzelüberweisung oder der Gutschriftsanweisung zu machen.
(3) Wenn das Gericht einer weiteren Mitteilung über Grund und Zweck des Erlages bedarf, zum Beispiel bei Erlägen nach § 1425 ABGB., ist diese in einer Eingabe an das Gericht zu machen, die zur Beisetzung der Buchungsangaben bei der Verwahrungsabteilung überreicht werden kann.
(4) Hängt eine gerichtliche Verfügung davon ab, daß ein Erlag innerhalb bestimmter Frist bewirkt wird, so kann das Gericht annehmen, daß nicht erlegt wurde, wenn ihm nicht spätestens am letzten Tag der Frist der vom Postamt mit der Einzahlungsbestätigung versehene Empfangschein vorgewiesen wird.
§ 291 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 291 Erlag zur Gutschrift auf Scheckkonto
…§ 291. (1) Bei der Einzahlung mit Erlagschein sind auf dem hiefür bestimmten Abschnitt der Zweck der Einzahlung, die Geschäftszahl und das Gericht, für das der Erlag…
§ 289 Arten des gerichtlichen Erlages
…bei einer Verwahrungsabteilung oder unmittelbar, kann bewirkt werden: 1. durch Einzahlung oder Überweisung von Geldbeträgen auf das Scheckkonto des Gerichtes oder der Verwahrungsabteilung (§ 291); 2. durch Postanweisung oder durch Zahlungsanweisung im Scheckverkehr zur Barzahlung (§§ 292 bis 294); 3. durch Wertsendung (Wertbrief, Paket mit Wertangabe, §§…
§ 292 Erlag mit Postanweisung oder Zahlungsanweisung
…§ 292. (1) Bei Erlägen mit Postanweisung sind die im § 291 Abs. 1 genannten Angaben auf der Rückseite des Abschnittes der Postanweisung zu machen. Der Erlag gilt schon vor dem Eintreffen der Postanweisung als bewirkt…
§ 295 Erlag mit Wertsendung
…gestellt ist, der Gerichtsvorsteher berufen, bei den Verwahrungsabteilungen sind hiezu die Beamten der Einlaufstelle berufen. (3) Die Abs. 3 und 4 des § 291 sind sinngemäß anzuwenden.…
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