Geo.
Gliederung
IV. Hauptstück Gerichtserlagswesen
2. Kapitel Besondere Bestimmungen über Erläge
§ 292 Erlag mit Postanweisung oder Zahlungsanweisung
(1) Bei Erlägen mit Postanweisung sind die im § 291 Abs. 1 genannten Angaben auf der Rückseite des Abschnittes der Postanweisung zu machen. Der Erlag gilt schon vor dem Eintreffen der Postanweisung als bewirkt, wenn der Aufgabeschein bei Gericht vorgewiesen wird. Die Abs. 3 und 4 des § 291 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Gerichte haben durch Überreichen einer entsprechend ausgefertigten Vollmacht das Abgabepostamt ein für allemal zu ersuchen, Postanweisungen, mit Ausnahme der mit dem Vermerk „Bar auszuzahlen“ versehenen, der telegraphischen und der sonstigen durch Eilboten zuzustellenden Postanweisungen auf ihr Scheckkonto zu überweisen. Auch in diesem Falle kommt dem Gericht der Abschnitt der Postanweisung zu.
(3) Wird der zu erlegende Betrag aus einem Scheckkonto zur Barzahlung angewiesen, so sind die nach § 291 Abs. 1 notwendigen Angaben auf dem Empfängerabschnitt des Einzelschecks oder der Zahlungsanweisung zu machen.
§ 292 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 292 Erlag mit Postanweisung oder Zahlungsanweisung
…§ 292. (1) Bei Erlägen mit Postanweisung sind die im § 291 Abs. 1 genannten Angaben auf der Rückseite des Abschnittes der Postanweisung zu machen…
§ 289 Arten des gerichtlichen Erlages
…Geldbeträgen auf das Scheckkonto des Gerichtes oder der Verwahrungsabteilung (§ 291); 2. durch Postanweisung oder durch Zahlungsanweisung im Scheckverkehr zur Barzahlung (§§ 292 bis 294); 3. durch Wertsendung (Wertbrief, Paket mit Wertangabe, §§ 295 bis 297); 4. durch Übergabe des Erlagsgegenstandes an die Verwahrungsabteilung, an den…
§ 293
…Langen bei Gericht Zahlungsanweisungen des Postsparkassenamtes oder Postanweisungen (siehe die Ausnahmen im § 292 Abs. 2) ein, so hat sie der abholende Bedienstete (der Postzusteller) dem Rechnungsführer vorzulegen. Dieser prüft nach den Angaben auf dem Abschnitt, ob der…
§ 429 Nicht in das Beglaubigungsregister gehörige Sachen
…amtlicher Zuschriften für den diplomatischen Weg (§ 286 AusstreitG.), ferner bei der Beglaubigung von Abschriften und Übersetzungen (§§ 283, 284, 287 bis 292 AusstreitG.) wird das G Register nicht verwendet. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 69/1999)…
Rückverweise