Geo.
Gliederung
IV. Hauptstück Gerichtserlagswesen
2. Kapitel Besondere Bestimmungen über Erläge
§ 295 Erlag mit Wertsendung
(1) Langt für das Gericht eine Wertsendung ein (Wertbrief oder Paket mit Wertangabe), so legt der abholende Bedienstete den Bezugschein zu dieser Sendung (bei Wertbriefen Abgabeschein, bei Paketen Paketkarte) dem Rechnungsführer vor. Dieser prüft nach den Angaben auf dem Bezugschein, ob die Sendung vom Gericht zu übernehmen oder an die Verwahrungsabteilung zu übersenden ist. In letzterem Fall fügt der Rechnungsführer der Anschrift auf dem Bezugschein mit roter Tinte die Worte „An die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht ....“ bei und stellt den Bezugschein der Post zurück.
(2) Die Bezugscheine mit der Empfangsbestätigung zu versehen, ist bei Gerichten der Rechnungsführer oder, wenn die Sendung zu Handen des Gerichtsvorstehers gestellt ist, der Gerichtsvorsteher berufen, bei den Verwahrungsabteilungen sind hiezu die Beamten der Einlaufstelle berufen.
(3) Die Abs. 3 und 4 des § 291 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 295 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 295 Erlag mit Wertsendung
…§ 295. (1) Langt für das Gericht eine Wertsendung ein (Wertbrief oder Paket mit Wertangabe), so legt der abholende Bedienstete den Bezugschein zu dieser Sendung (bei Wertbriefen…
§ 196 14. Kapitel
…3) Langen bei Gericht Wertbriefe und Pakete mit Wertangabe ein, die in die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht gehören (§ 287), so ist nach § 295 vorzugehen; mit Postanweisungen (Zahlungsanweisungen), womit Beträge einlangen, die nach § 287 bei der Verwahrungsabteilung zu erlegen sind, ist nach § 293 zu verfahren…
§ 289 Arten des gerichtlichen Erlages
…durch Postanweisung oder durch Zahlungsanweisung im Scheckverkehr zur Barzahlung (§§ 292 bis 294); 3. durch Wertsendung (Wertbrief, Paket mit Wertangabe, §§ 295 bis 297); 4. durch Übergabe des Erlagsgegenstandes an die Verwahrungsabteilung, an den Rechnungsführer oder, wo dies ausnahmsweise zugelassen ist, zum Beispiel bei Vadien, an den…
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