BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzIII. Hauptstück Einbringung und Amtswirtschaft3. Kapitel Sonderbestimmungen für die Einbringung von Gebühren und Kosten des Strafverfahrens§ 241

§ 241Einbringung der Kosten des Strafvollzuges und der Unterbringung in Anstalten nach den §§ 21, 22 oder 23 StGB

In Kraft seit 01. Januar 2014
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