Geo.
Gliederung
VI. Hauptstück Besondere Vorschriften für einzelne Verfahrensarten
4. Kapitel Durchführungsvorschriften zur Strafprozeßordnung
A. Strafgerichtliches Verfahren Verfahrenshilfeverteidiger und Amtsverteidiger
§ 605 Berichte über den Antritt und die Vollziehung von Freiheitsstrafen sowie über die Vollziehung der Unterbringung in Anstalten nach den §§ 21, 22 oder 23 StGB
(1) Der Zeitpunkt der Übernahme in die Strafhaft und ihrer Beendigung, jede nicht auf einer Entscheidung des Gerichts oder des Anstaltsleiters beruhende Unterbrechung der Strafhaft sowie die Überstellung des Strafgefangenen in eine andere Justizanstalt ist vom Leiter der Justizanstalt, in der der Strafgefangene angehalten wird, dem erkennenden Gericht und dem Vollzugsgericht anzuzeigen.
(2) Ist der Verurteilte zum Strafantritt vorgeführt worden, so sind in den nach Abs. 1 zu erstattenden Berichten auch die Kosten der Vorführung anzugeben. Das Gleiche gilt für die Überstellungskosten, wenn der Verurteilte zum Strafantritt überstellt worden ist.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden dem Sinne nach auch auf die Berichte über die Vollziehung der Unterbringung in Anstalten nach den §§ 21, 22 oder 23 StGB Anwendung.
§ 605 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 605 Berichte über den Antritt und die Vollziehung von Freiheitsstrafen sowie über die Vollziehung der Unterbringung in Anstalten nach den §§ 21, 22 oder 23 StGB
…§ 605. (1) Der Zeitpunkt der Übernahme in die Strafhaft und ihrer Beendigung, jede nicht auf einer Entscheidung des Gerichts oder des Anstaltsleiters beruhende Unterbrechung der Strafhaft…
§ 241 Einbringung der Kosten des Strafvollzuges und der Unterbringung in Anstalten nach den §§ 21, 22 oder 23 StGB
…der Vorführung zum Strafantritt, sind, wenn die Kosten des Strafverfahrens nicht für uneinbringlich erklärt worden sind, auf Grund der Berichte über den Strafvollzug (§ 605) nach Verbüßung der Strafe, im Falle einer bedingten Entlassung nach dieser, wenn aber die Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, nach und nach je für ein Jahr…
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