(1) Teilnahmeberechtigt sind Abgabepflichtige sowie deren gesetzliche Vertreter und, wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die diese Bescheide ergehen (§ 191 Abs. 1 und 2 BAO).
(2) Als Parteienvertreter teilnahmeberechtigt sind:
1. die in das Verzeichnis der ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (§ 173 Abs. 1 Z 1 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 – WTBG 2017, BGBl. I Nr. 137/2017) eingetragenen Berufsberechtigten. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.
2. die im Verzeichnis der Notare eingetragenen Notare (§ 134 Abs. 2 Z 1 der Notariatsordnung – NO, RGBl. Nr. 75/1871, iVm § 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 15. Februar 1928 über die Einrichtung und Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten, BGBl. Nr. 47/1928) oder die für diese bestellten Substitute (§ 119 NO). Die Notariatskammer hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.
3. die durch die Notariatskammer genehmigten Notar-Partnerschaften (§ 22 Abs. 2 NO). Die Notariatskammer hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten (insbesondere jeden Widerruf im Sinn des § 23 Abs. 3 NO) tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.
4. die in die Liste der Rechtsanwälte und in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften eingetragenen Rechtsanwaltschaften, die in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragenen europäischen Rechtsanwälte (§§ 9 ff des Europäischen Rechtsanwaltsgesetzes – EIRAG, BGBl. I Nr. 27/2000) sowie dienstleistende europäische Rechtsanwälte (§§ 2 ff EIRAG). Die Rechtsanwaltskammern haben dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten (insbesondere jedes Erlöschen im Sinn des § 34 Abs. 1 der Rechtsanwaltsordnung – RAO, RGBl. Nr. 96/1868) tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.
5. die beim Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder in der Wirtschaftskammer Österreich erfassten Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Immobilienverwalter (§ 117 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994). Der Fachverband hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.
6. die als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigungen (§ 1 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG, BGBl. Nr. 139/1979). Der österreichische Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen (gbv) und der Bundesrevisionsverband für gemeinnützige Bauvereinigungen haben dem Bundesminister für Finanzen Änderungen der für die Teilnahme als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigungen erforderlichen Daten (insbesondere den Wegfall der Berechtigung) tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung elektronisch im Verfahren FinanzOnline zu übermitteln.
7. die berechtigten Revisionsverbände (§ 19 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 – GenRevG 1997, BGBl. I Nr. 127/1997). Die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen der für die Teilnahme von berechtigten Revisionsverbänden erforderlichen Daten (insbesondere den Wegfall der Berechtigung) tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung elektronisch im Verfahren FinanzOnline zu übermitteln.
8. die im Register gemäß § 63 Abs. 4 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 – BiBuG 2014, BGBl. I Nr. 191/2013, eingetragenen Berufsberechtigten. Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich als Behörde gemäß § 63 Abs. 1 BibuG 2014 hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.
9. Fiskalvertreter im Sinn des § 8 Abs. 3 Z 2 des Flugabgabegesetzes – FlugAbgG, BGBl. I Nr. 111/2010.
10. die Buchhaltungsagentur des Bundes.
(Anm.: Z 11 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 52/2014)
Rückverweise
Elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994
§ 1
…Gemäß § 18 Abs. 11 UStG 1994 zur Führung von Aufzeichnungen verpflichtete Unternehmer, die FinanzOnline-Teilnehmer (§ 2 Abs. 1 der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006) sind, sowie Parteienvertreter (§ 2 Abs. 2 FOnV 2006) haben die elektronische Übermittlung…
Datenübermittlung im Zusammenhang mit der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge
§ 1
…FinanzOnline (FinanzOnline-Verordnung – FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 in der geltenden Fassung). (2) Teilnehmer im Sinne des § 2 FOnV 2006 sind alle im Bundesgebiet gelegenen Gemeinden. (3) Die Anmeldung zur automationsunterstützten Datenübermittlung hat nach § 18 § 3 FOnV 2006, jedoch ausschließlich…
Sonderausgaben-DÜV · Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung
§ 10
…Anmeldung zu FinanzOnline ist für die in Abs. 1 Z 1 genannten Organisationen und solche Einrichtungen erforderlich, die bereits Teilnehmer gemäß § 2 Abs. 1 FOnV 2006 sind.…
DPMG-Durchführungsverordnung
§ 4
…Die gemäß § 14 Abs. 1 DPMG zur Meldung verpflichteten digitalen Plattformbetreiber oder Parteienvertreter (§ 2 Abs. 2 FOnV 2006) haben die elektronische Übermittlung der in § 13 DPMG genannten Informationen über FinanzOnline im Portal für digitale Plattformen im Weg eines Webservice durchzuführen. Die…
§ 3
…1) Ein registrierungspflichtiger Plattformbetreiber (§ 7 Abs. 1 oder 2 DPMG) oder Parteienvertreter (§ 2 Abs. 2 FOnV 2006) kann beim Finanzamt Österreich einen Antrag auf erstmalige Registrierung (§ 7 DPMG), auf Registrierung nach Wegfall der Freistellung (§ 7 Abs. 2…
DiStG 2020-UmsetzungsV · Nähere Regelung der Umsetzung des Digitalsteuergesetzes 2020
§ 1
…Onlinewerbeleister (§ 2 Abs. 1 DiStG 2020), die FinanzOnline-Teilnehmer (§ 2 Abs. 1 FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006) sind, sowie Parteienvertreter im Sinne des § 2 Abs. 2 FOnV 2006 haben…