BundesrechtVerordnungenFinanzOnline-Verordnung 2006Art. 3 § 10

Art. 3 § 10

In Kraft seit 28. April 2018
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Dieser Abschnitt regelt die automationsunterstützte Übertragung von Abgabenerklärungen, Selbstberechnungen und Anmeldungen nach dem Grunderwerbsteuergesetz 1987 und der Verrechnungsweisung nach § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 3 des Gebührengesetzes 1957.

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