Im Verfahren FinanzOnline ist
1. für Teilnehmer gemäß § 2 Abs. 1 die Abfrage sie betreffender personenbezogener Daten sowie
2. für Parteienvertreter die Abfrage von personenbezogenen Daten der vertretenen Partei
aus Akten oder Aktenteilen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung gemäß § 90a BAO zulässig. Für Parteienvertreter ist die Abfrage nur soweit zulässig, als sie nach den berufsrechtlichen Vorschriften zur elektronischen Akteneinsicht befugt sind..
Rückverweise
FOnV 2006 · FinanzOnline-Verordnung 2006
Art. 1 § 3 Teilnahme an FinanzOnline
…Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Verordnung ABl. Nr. L 1183 vom 30.04.2024 S. 1, das die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 eIDAS-VO mit Sicherheitsniveau „hoch“ erfüllt oder 3. Eingabe von Zugangsdaten und eines zweiten Authentifizierungsfaktors. Ein zweiter Authentifizierungsfaktor…
Art. 11 Schlussbestimmungen
…Vorschriften in Verordnungen auf Bestimmungen der FinanzOnline-Verordnung 2002, so treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung. 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2006 in Kraft. 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in…
DiStG 2020-UmsetzungsV · Nähere Regelung der Umsetzung des Digitalsteuergesetzes 2020
§ 3
…bereitzustellen. Auf das Onlineverfahren-Digitalsteuer sind § 1 Abs. 2 bis 4, § 4, § 5, § 5b Abs. 1 und 2 und § 6 FOnV 2006 mit Ausnahme der Regelungen für Parteienvertreter sinngemäß anzuwenden. Die für die Übermittlung mittels Webservices erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (z. B. XML-Struktur; WSDL…