Im Rahmen von Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten ist sicherzustellen, dass die Absolventen oder Absolventinnen mindestens folgende Kompetenzen erworben haben:
1. die der jeweiligen Sparte entsprechenden fachlich-methodischen Kompetenzen gemäß den Anlagen 1 bis 7 ,
2. sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen gemäß der Anlage 8 und
3. wissenschaftliche Kompetenzen gemäß der Anlage 9 .
§ 1 FH-MTD-AV · FH-MTD-AV · FH-MTD-Ausbildungsverordnung
§ 1 Kompetenzen
…§ 1. Im Rahmen von Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten ist sicherzustellen, dass die Absolventen oder Absolventinnen mindestens folgende Kompetenzen erworben…
§ 2 Mindestanforderungen an die Ausbildung
…§ 2. (1) Die Vermittlung der Kompetenzen gemäß § 1 hat durch eine 1. theoretische Ausbildung einschließlich praktischer Übungen und 2. praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen zu…
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