§ 1 Kompetenzen
In Kraft seit 06. Januar 2006
Up-to-date
Im Rahmen von Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten ist sicherzustellen, dass die Absolventen oder Absolventinnen mindestens folgende Kompetenzen erworben haben:
1. die der jeweiligen Sparte entsprechenden fachlich-methodischen Kompetenzen gemäß den Anlagen 1 bis 7 ,
2. sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen gemäß der Anlage 8 und
3. wissenschaftliche Kompetenzen gemäß der Anlage 9 .
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