BundesrechtVerordnungenFH-MTD-Ausbildungsverordnung§ 2

§ 2Mindestanforderungen an die Ausbildung

In Kraft seit 06. Januar 2006
Up-to-date

(1) Die Vermittlung der Kompetenzen gemäß § 1 hat durch eine

1. theoretische Ausbildung einschließlich praktischer Übungen und

2. praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen zu erfolgen.

(2) Die praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß Abs. 1 Z 2 hat den für die jeweilige Sparte festgelegten Mindestanforderungen gemäß den Anlagen 10 bis 16 zu entsprechen.

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