§ 2 Mindestanforderungen an die Ausbildung
§ 2 Mindestanforderungen an die Ausbildung — FH-MTD-AV
(1) Die Vermittlung der Kompetenzen gemäß § 1 hat durch eine
1. theoretische Ausbildung einschließlich praktischer Übungen und
2. praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen zu erfolgen.
(2) Die praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß Abs. 1 Z 2 hat den für die jeweilige Sparte festgelegten Mindestanforderungen gemäß den Anlagen 10 bis 16 zu entsprechen.