FH-GuK-AV
Gliederung
1. Abschnitt Qualifikationsprofil und Ausbildung
§ 1 Qualifikationsprofil
(1) Im Rahmen von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege haben die Absolventen/Absolventinnen folgendes Qualifikationsprofil zu erwerben:
1.Fachkompetenz gemäß Anlage 1,
2.sozialkommunikative Kompetenz und Selbstkompetenz gemäß Anlage 2 und
3.wissenschaftliche Kompetenz gemäß Anlage 3.
(2) Im Rahmen eines Fachhochschul-Bachelorstudiengangs für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist eine standortbezogene Schwerpunktsetzung unter der Voraussetzung zulässig, dass die Vermittlung der Kompetenzen gemäß den Anlagen 1 bis 3 entsprechend den vorgesehenen Taxonomiestufen gewährleistet ist.
§ 1 FH-GuK-AV · FH-GuK-AV · FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
§ 1 Qualifikationsprofil
…§ 1. (1) Im Rahmen von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege haben die Absolventen/Absolventinnen folgendes Qualifikationsprofil zu erwerben: 1. Fachkompetenz…
§ 2 Mindestanforderungen an die Ausbildung
…§ 2. (1) Die Gesamtdauer der theoretischen und praktischen Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege hat mindestens drei Jahre und ein Stundenausmaß von mindestens 4600 Stunden zu…
Rückverweise