BundesrechtVerordnungenFH-Gesundheits- und Krankenpflege-AusbildungsverordnungAnl. 3

Anl. 3

In Kraft seit 18. Juni 2008
Up-to-date

Der/Die Absolvent/in hat im Rahmen der Ausbildung die für die Berufsausübung erforderliche wissenschaftliche Kompetenz erworben.

kann wissenschaftliche Erkenntnisse im nationalen und internationalen Bereich, insbesondere zur evidenzbasierten Reflexion, Evaluation und Argumentation in der Gesundheits- und Krankenpflege, recherchieren;

kann die Pflege betreffende Forschungsfragen und Hypothesen formulieren;

verfügt über Basiskenntnisse der quantitativen und qualitativen Pflegeforschung und kann Forschungsarbeiten zu praxisrelevanten Problemstellungen verstehen und kritisch beurteilen;

kann an Forschungsarbeiten mitwirken, Forschungsergebnisse anwenden und bei der Umsetzung von „best practice“-Beispielen mitwirken;

kann wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden bei der Erarbeitung evidenzbasierter Interventionen, Normen, Standards, Leitlinien und Richtlinien für die Gesundheits- und Krankenpflege sowie im Rahmen von Forschungsprozessen nutzen;

kann sich am wissenschaftlichen Diskurs beteiligen und Fachliteratur und Forschungsberichte verstehen und bearbeiten.

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