FGV 2025
Gliederung
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt Begriffsbestimmungen und Festlegungen
§ 9 Explosionsgefährdeter Bereich
(1) Als explosionsgefährdet gilt jener räumliche Bereich um Behälterarmaturen, Verdichter, Pumpen sowie jener räumliche Bereich vor Zugängen (Öffnungen in Wänden, wie Türen, Tore, Transportöffnungen) oder vor Lüftungsöffnungen von Räumen, in dem durch geringfügige Leckagen oder beim Anschließen oder Lösen von Leitungsverbindungen das Auftreten einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre durch Flüssiggas-Luft-Gemische nicht ausgeschlossen werden kann.
(2) Für die Einstufung explosionsgefährdeter Bereiche ist § 12 Abs. 1 Z 1 der Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT, BGBl. II Nr. 309/2004, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe heranzuziehen, dass sich die Bereiche auf den bestimmungsgemäßen Betrieb beziehen.
(3) Sofern und soweit im Explosionsschutzkonzept (dem Konzept über die Ermittlung und Bewertung der Explosionsrisiken, die Zoneneinteilung und die daraus resultierenden Maßnahmen, das dem gemäß § 5 VEXAT zu erstellenden Explosionsschutzdokument zu Grunde liegt) keine unter Bezugnahme auf die Umstände des Einzelfalles begründeten abweichenden Festlegungen getroffen werden, gelten für die explosionsgefährdeten Bereiche die in dieser Verordnung festgelegten Ausmaße.
(4) Der explosionsgefährdete Bereich erstreckt sich über den Innenraum eines Kegels, dessen Basisfläche sich auf dem Boden aus der lotrechten Projektion des um die mögliche Flüssiggas-Austrittsstelle freizuhaltenden Bereiches ergibt. Bei Tür- oder Lüftungsöffnungen von Räumen, in denen Flüssiggas gelagert wird, oder von Flaschenschränken erstreckt sich die Spitze des Kegels über die Oberkante (gesamte Breite) der jeweiligen Öffnung. Bei Flüssiggasbehältern wird die Kegelspitze aus einer Kugel mit 1 m Radius gebildet. Der Mittelpunkt dieser Kugel liegt an der möglichen Flüssiggas-Austrittsstelle ins Freie (zB Behälterarmaturen, Domschachtdeckel).
(5) Der Bereich innerhalb der Kugel gemäß Abs. 4 gilt als Zone 1, im Übrigen gilt der Kegel als Zone 2. Räume, die in dieser Verordnung als explosionsgefährdete Bereiche bezeichnet werden, gelten stets als Zone 1.
(7) Die für waagrechtes Gelände geltenden explosionsgefährdeten Bereiche müssen bei geneigten Hängen mit einer Hangneigung von mehr als 20 % hangaufwärts um den Prozentsatz der Hangneigung, höchstens jedoch um 50 %, verringert werden und hangabwärts um den Prozentsatz der Hangneigung vergrößert werden.
§ 9 FGV 2025 · FGV 2025 · Flüssiggas-Verordnung 2025
§ 9 Explosionsgefährdeter Bereich
…§ 9. (1) Als explosionsgefährdet gilt jener räumliche Bereich um Behälterarmaturen, Verdichter, Pumpen sowie jener räumliche Bereich vor Zugängen (Öffnungen in Wänden, wie Türen, Tore, Transportöffnungen) oder…
§ 36 Explosionsgefährdeter Bereich
…§ 36. Im Freien aufgestellte Verdichter oder Pumpen müssen von einem dem § 9 entsprechenden explosionsgefährdeten Bereich mit einem mindestens 3 m betragenden Radius des Basiskreises umgeben sein.…
§ 58 Explosionsgefährdeter Bereich
…§ 58. (1) Um Lager von Druckgefäßen im Freien müssen folgende dem § 9 entsprechende explosionsgefährdete Bereiche eingerichtet sein: 1. bei einer Gesamtlagermenge bis einschließlich 300 kg ein explosionsgefährdeter Bereich mit einem mindestens 1 m betragenden Radius…
§ 51 Explosionsgefährdeter Bereich
…§ 51. Vor Lüftungsöffnungen oder Türöffnungen von Lagerräumen für Druckgefäße müssen für das gefahrlose Abziehen etwaig auftretender Flüssiggas-Luft-Gemische den §§ 9 und 58 entsprechende explosionsgefährdete Bereiche, Zone 2, eingerichtet sein. Das Einrichten eines explosionsgefährdeten Bereiches um mindestens 2 m über dem Fußboden des Lagerraumes…
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