§ 36 Explosionsgefährdeter Bereich
In Kraft seit 01. Juli 2026
Up-to-date
FGV 2025
Gliederung
3. Hauptstück Grundlegende Anforderungen an Flüssiggasanlagen
3. Abschnitt Verdampfer, Verdichter und Pumpen
§ 36 Explosionsgefährdeter Bereich
Rückverweise
Im Freien aufgestellte Verdichter oder Pumpen müssen von einem dem § 9 entsprechenden explosionsgefährdeten Bereich mit einem mindestens 3 m betragenden Radius des Basiskreises umgeben sein.