BundesrechtVerordnungenEntgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau§ 5

§ 5Höhe der Zuschüsse für Unternehmen, in denen durchschnittlich nicht mehr als zehn Dienstnehmer/innen beschäftigt werden

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