§ 6 Höhe der Differenzvergütung
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§ 6 Höhe der Differenzvergütung — EFZ-DV-VO BVAEB
Bei gleichzeitigem Anspruch auf Zuschussleistung nach § 4 oder § 5 gebührt als Differenzvergütung das tatsächlich fortgezahlte Entgelt (mit Ausnahme der Sonderzahlungen) zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in der Höhe von 16,68% abzüglich des nach § 4 oder § 5 ermittelten Zuschusses.
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