Vorwort
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Ein Einzelentgeltnachweis im Sinne dieser Verordnung ist die chronologische Darstellung aller im Rahmen eines Vertrages über die Erbringung eines nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienstes oder des Internetzugangsdienstes in einem Abrechnungszeitraum verrechneten Verbindungen. Dabei sind alle Verbindungen anzuführen, die entweder gesondert verrechnet werden oder die in einem bestimmten Ausmaß in einem Pauschalpreis inkludiert sind.
§ 2
(1) Anbieter von Kommunikationsdiensten nach Abs. 1 haben die Endnutzerentgelte in Form eines leicht lesbaren und übersichtlichen Einzelentgeltnachweises darzustellen, sofern der Endnutzer dem nicht widerspricht. Ist der Einzelentgeltnachweis im Falle einer Rechnungslegung nicht der Rechnung beigefügt, ist auf der Rechnung anzugeben, auf welche Weise der Einzelentgeltnachweis bereitgestellt wird.
(2) Wird der Einzelentgeltnachweis in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, ist ein Datenformat zu wählen, das die Anzeige, Speicherung und Weiterverarbeitung mittels gängiger Programme ermöglicht.
(3) Für Darstellungen, die über den Einzelentgeltnachweis nach dieser Verordnung hinausgehen, können Entgelte vereinbart werden.
§ 3
(1) Die Endnutzerentgelte eines Prepaid-Endnutzers in einem Einzelentgeltnachweis sind zumindest monatlich bereitzustellen.
(2) Werden bei einem Prepaid-Anschluss in einem bestimmten Darstellungszeitraum keine Umsätze erzielt, kann die entsprechende Information, dass kein Guthaben abgebucht wurde, auch ausschließlich in elektronischer Form an den Endnutzer ergehen.
§ 4
Der Einzelentgeltnachweis ist für vergangene Abrechnungszeiträume nach Maßgabe der Fristen gemäß § 167 Abs. 2 TKG 2021 bereitzustellen.
2. Abschnitt
Einzelentgeltnachweis für nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste
§ 5
(1) Im Einzelentgeltnachweis für nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste ist für jede Verbindung zumindest Folgendes anzuführen:
1. Datum und sekundengenaue Uhrzeit des Beginns der Tarifierung,
2. sekundengenaue Dauer in Stunden, Minuten und Sekunden, wobei führende Nullen entfallen können,
3. Tarifzone,
4. passive Nutzernummer,
5. bei kostenpflichtigen eingehenden Mehrwert-SMS die Nummer des Absenders sowie
6. das für die Verbindung verrechnete Entgelt, wobei erkennbar sein muss, ob es sich um einen Netto- oder Bruttobetrag handelt.
(2) Die Richtigkeit der Tarifierung einer einzelnen Verbindung muss sich aus der Gesamtheit dieser Angaben ableiten lassen. Bei Verbindungen, bei denen die Leistung nicht auch durch die Verbindungsdauer bestimmt wird, kann die Angabe der Dauer der Verbindung entfallen.
(3) Sind weitere Informationen über die Verbindung entgeltrelevant, müssen auch diese angeführt werden.
§ 6
(1) Im Einzelentgeltnachweis sind die drei letzten aufeinander folgenden Stellen der passiven Nutzernummer unkenntlich zu machen. Öffentliche Kurzrufnummern, soweit es sich nicht um entgeltfreie Nummern handelt, und Nummern für frei kalkulierbare Mehrwertdienste sind jedoch vollständig anzugeben.
(2) Hat der Endnutzer schriftlich erklärt, dass er alle bestehenden Mitbenutzer des Anschlusses darüber informiert hat und künftige Mitbenutzer informieren wird, sind für zukünftige Abrechnungszeiträume die passiven Nutzernummern im Einzelentgeltnachweis vollständig anzugeben.
3. Abschnitt
Einzelentgeltnachweis für Internetzugangsdienste
§ 7
(1) Soweit die Internetzugangsleistung zeitabhängig verrechnet wird, ist im Einzelentgeltnachweis für jede Verbindung zumindest Folgendes anzuführen:
1. Datum und sekundengenaue Uhrzeit des Beginns der Tarifierung,
2. sekundengenaue Dauer in Stunden, Minuten und Sekunden, wobei führende Nullen entfallen können, sowie
3. das für die Verbindung verrechnete Entgelt, wobei erkennbar sein muss, ob es sich um einen Netto- oder Bruttobetrag handelt.
(2) Sind weitere Informationen über die Verbindung entgeltrelevant, müssen auch diese angeführt werden.
§ 8
(1) Soweit die Internetzugangsleistung nach Transfervolumen verrechnet wird, ist das Transfervolumen für jede aufgebaute Verbindung zu erfassen. Wenn der Verbindungsaufbau oder der Verbindungsabbau aus technischen Gründen nicht erfasst werden können, ist das Transfervolumen in Zeitabschnitten zu erfassen, deren Länge 24 Stunden nicht überschreiten darf.
(2) Im Einzelentgeltnachweis für Internetzugangsdienste ist für jede Verbindung bzw. jeden Zeitabschnitt zumindest Folgendes anzuführen:
1. Datum und sekundengenaue Uhrzeit des Beginns und des Endes, wobei statt des Endes auch die sekundengenaue Dauer angegeben werden kann,
2. Gesamtlängen der Datenpakete in Byte getrennt nach gesendeter und empfangener Datenmenge sowie
3. das für diese Verbindung bzw. diesen Zeitabschnitt verrechnete Entgelt, wobei erkennbar sein muss, ob es sich um einen Netto- oder Bruttobetrag handelt.
(3) Erfolgt die Tarifierung tageszeitabhängig, muss das Transfervolumen abweichend von Abs. 1 und 2 entsprechend den in den jeweiligen Entgeltbestimmungen festgelegten Zeitfenstern erfasst und im Einzelentgeltnachweis ausgewiesen werden. Die Richtigkeit der Verrechnung muss aus dem Einzelentgeltnachweis erkennbar sein.
(4) Werden Datenpakete zu oder von bestimmten Adressen nicht tarifiert, sind diese in den Gesamtlängen gemäß Abs. 2 Z 2 nicht darzustellen.
(5) Sind weitere Informationen über die Verbindung entgeltrelevant, müssen auch diese angeführt werden.
4. Abschnitt
Inkrafttreten sowie Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 9
(1) Diese Verordnung tritt mit dem nach Ablauf von einem Monat ab deren Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der der Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung des Einzelentgeltnachweises festgelegt werden (Einzelentgeltnachweisverordnung 2011 – EEN-V 2011), BGBl. II Nr. 414/2011, außer Kraft.