§ 7
In Kraft seit 01. Juni 2025
Up-to-date
(1) Soweit die Internetzugangsleistung zeitabhängig verrechnet wird, ist im Einzelentgeltnachweis für jede Verbindung zumindest Folgendes anzuführen:
1. Datum und sekundengenaue Uhrzeit des Beginns der Tarifierung,
2. sekundengenaue Dauer in Stunden, Minuten und Sekunden, wobei führende Nullen entfallen können, sowie
3. das für die Verbindung verrechnete Entgelt, wobei erkennbar sein muss, ob es sich um einen Netto- oder Bruttobetrag handelt.
(2) Sind weitere Informationen über die Verbindung entgeltrelevant, müssen auch diese angeführt werden.
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