§ 3
In Kraft seit 01. Juni 2025
Up-to-date
(1) Die Endnutzerentgelte eines Prepaid-Endnutzers in einem Einzelentgeltnachweis sind zumindest monatlich bereitzustellen.
(2) Werden bei einem Prepaid-Anschluss in einem bestimmten Darstellungszeitraum keine Umsätze erzielt, kann die entsprechende Information, dass kein Guthaben abgebucht wurde, auch ausschließlich in elektronischer Form an den Endnutzer ergehen.
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