§ 9
In Kraft seit 01. Juni 2025
Up-to-date
(1) Diese Verordnung tritt mit dem nach Ablauf von einem Monat ab deren Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der der Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung des Einzelentgeltnachweises festgelegt werden (Einzelentgeltnachweisverordnung 2011 – EEN-V 2011), BGBl. II Nr. 414/2011, außer Kraft.
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