(1) Asbest sind folgende in der Natur vorkommende Mineralfasern:
1. aus der Serpentingruppe: Chrysotil, CAS-Nr. 12001-29-5;
2. aus der Amphibolgruppe:
a) Aktinolith, CAS-Nr. 77536-66-4,
b) Amosit, CAS-Nr. 12172-73-5,
c) Anthophyllit, CAS-Nr. 77536-67-5,
d) Krokydolith, CAS-Nr. 12001-28-4,
e) Tremolit, CAS-Nr. 77536-68-6.
(2) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung der in Abs. 1 genannten Fasern sind verboten.
(3) Das Herstellen, das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren, denen Fasern im Sinne des Abs. 1 absichtlich zugesetzt werden, sind verboten. Sofern solche asbesthaltigen Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren bereits vor dem 1. Jänner 2004 zulässig installiert oder in Betrieb waren, ist ihre Weiterverwendung, soweit dem nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen, erlaubt.
(4) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von gebrauchten asbesthaltigen Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren im Sinne des Abs. 3 sind verboten.
ChemVerbotsV 2003 · Chemikalien-Verbotsverordnung 2003
§ 2 Asbest
…1) Asbest sind folgende in der Natur vorkommende Mineralfasern: 1. aus der Serpentingruppe: Chrysotil, CAS-Nr. 12001-29-5; 2. aus der Amphibolgruppe: a) Aktinolith, CAS-Nr. 77536-66-4, b) Amosit, CAS-Nr. 12172-73-5, c) Anthophyllit, CAS-Nr. 77536…
§ 1 Regelungsbereich
…Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemG 1996 aufweisen oder deren Herstellung, Inverkehrsetzen und Verwendung mit Risken verbunden sind, festgelegt. (2) Die in den §§ 2 bis 20 festgelegten Verbote und Beschränkungen gelten nicht für die Verwendung von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren zu Analyse…
§ 21 In-Kraft-Treten
…1) Sofern in den Abs. 2 bis 8 nicht anderes bestimmt ist, tritt diese Verordnung mit 1. August 2003 in Kraft. (2) Die §§ 2 („Asbest“) und 12 („Kurzkettige Chlorparaffine“) treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. (3) § …
Rückverweise