Vorwort
I. Abschnitt
§ 1 Regelungsbereich
(1) In dieser Verordnung werden zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt Verbote und Beschränkungen hinsichtlich der Herstellung, des Inverkehrsetzens und der Verwendung bestimmter Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die gefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemG 1996 aufweisen oder deren Herstellung, Inverkehrsetzen und Verwendung mit Risken verbunden sind, festgelegt.
(2) Die in den §§ 2 bis 20 festgelegten Verbote und Beschränkungen gelten nicht für die Verwendung von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren zu Analyse-, Entwicklungs- und Forschungszwecken, sofern deren Einsatz für diese Zwecke zwingend erforderlich ist und Substitute oder andere Verfahren nach dem Stand der Technik nicht verfügbar sind. Die hierfür erforderlichen Mengen dürfen hergestellt und in Verkehr gesetzt werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl. II Nr. 179/2018)
II. Abschnitt
Stoffbezogene Regelungen
§ 2 Asbest
(1) Asbest sind folgende in der Natur vorkommende Mineralfasern:
1. aus der Serpentingruppe: Chrysotil, CAS-Nr. 12001-29-5;
2. aus der Amphibolgruppe:
a) Aktinolith, CAS-Nr. 77536-66-4,
b) Amosit, CAS-Nr. 12172-73-5,
c) Anthophyllit, CAS-Nr. 77536-67-5,
d) Krokydolith, CAS-Nr. 12001-28-4,
e) Tremolit, CAS-Nr. 77536-68-6.
(2) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung der in Abs. 1 genannten Fasern sind verboten.
(3) Das Herstellen, das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren, denen Fasern im Sinne des Abs. 1 absichtlich zugesetzt werden, sind verboten. Sofern solche asbesthaltigen Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren bereits vor dem 1. Jänner 2004 zulässig installiert oder in Betrieb waren, ist ihre Weiterverwendung, soweit dem nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen, erlaubt.
(4) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von gebrauchten asbesthaltigen Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren im Sinne des Abs. 3 sind verboten.
§ 8 Pentachlorphenol
(1) Die Herstellung, das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Pentachlorphenol (PCP), CAS-Nr. 87-86-5, oder eines seiner Salze oder Ester als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen in einer Konzentration von ≥ 0,1 Masseprozent sind verboten.
(2) Das Inverkehrsetzen von Fertigwaren, die die in Abs. 1 genannten Stoffe insgesamt in einer Konzentration von mehr als 0,0005 Masseprozent (5 ppm) enthalten, ist verboten. Für die Feststellung des Masseanteiles ist nur der PCP-enthaltende Teil der Fertigware maßgeblich.
§ 11d Bleikarbonate und Bleisulfat
Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von
1. Bleikarbonaten (wasserfreies neutrales Karbonat PbCO 3 – CAS-Nr. 598-63-0 und Bleihydrokarbonat (2 PbCO 3 .Pb(OH) 2 – CAS-Nr. 1319-46-6) und
2. Bleisulfaten [PbSO 4 (1:1) CAS-Nr. 7446-14-2 oder Pb X SO 4 – CAS-Nr. 15739-80-7]
als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen, die zur Verwendung als Farben – ausgenommen für die originalgetreue Restaurierung und Erhaltung von Kunstwerken sowie von historischen Gebäuden und deren Inneneinrichtungen – bestimmt sind, sind verboten.
§ 17c Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
(1) Das Herstellen, Inverkehrsetzen und die Verwendung von Wurfscheiben, die einen Masseanteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) von mehr als 10 mg/kg – bezogen auf die Trockensubstanz – enthalten, sind verboten.
(2) Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe im Sinne des Abs. 1 sind die im Anhang E angeführten Stoffe.
(3) Wurfscheiben („Tontauben, Wurftauben“) im Sinne des Abs. 1 sind Gegenstände, die als Zielobjekte beim Schießen und bei Schießübungen dienen.
(4) Unter Verwendung im Sinne des Abs. 1 ist die Bereithaltung und der Einsatz von Wurfscheiben zu verstehen, unabhängig davon, von wem diese vorgenommen werden (z.B. von öffentlichen Einrichtungen oder von privaten Institutionen in oder ohne Ertragsabsicht sowie von natürlichen oder juristischen Personen).
IV. Abschnitt
§ 21 In-Kraft-Treten
(1) Sofern in den Abs. 2 bis 8 nicht anderes bestimmt ist, tritt diese Verordnung mit 1. August 2003 in Kraft.
(2) Die §§ 2 („Asbest“) und 12 („Kurzkettige Chlorparaffine“) treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(3) § 7 („Pentabromdiphenylether“, „Oktabromdiphenylether“) tritt mit 15. August 2004 in Kraft.
(4) § 10 Abs. 4, 5, 6 und 7 („Arsen“) treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.
(5) § 11 Abs. 1, 2, 3 und 4 („Azofarbstoffe“) treten mit 11. September 2003 in Kraft.
(6) § 11 Abs. 5 („Blauer Farbstoff“) tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.
(Anm.: Abs. 7 und 8 aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. II Nr. 179/2018)
(9) Folgende Verordnungen treten mit Ablauf des 31. Juli 2003 außer Kraft:
1. Die Verordnung über Beschränkungen oder Verbote von in der Europäischen Union beschränkten oder verbotenen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalien-EU-AnpassungsV), BGBl. Nr. 169/1996,
2. die Verordnung mit der weitere Verbote und Beschränkungen des Inverkehrsetzens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Chemikalien und damit behandelter Fertigwaren erlassen werden und mit der die Verordnung über ein Verbot von 1,1,1-Trichlorethan und Tetrachlorkohlenstoff geändert wird (Chem-Kreosot-CKW-CMR-Lampenöle-VerbotsV), BGBl. II Nr. 461/1998, in der Fassung BGBl. II Nr. 258/2000,
3. die Verordnung über das Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Unterwasser-Anstrichmitteln (Antifoulings), BGBl. Nr. 577/1990,
4. die Verordnung über das Verbot von Pentachlorphenol (PCP), BGBl. Nr. 58/1991, und
5. die Verordnung über ein Verbot von 1,1,1-Trichlorethan und Tetrachlorkohlenstoff, BGBl. Nr. 776/1992, in der Fassung BGBl. II Nr. 258/2000.
(10) Die Verordnung über Beschränkungen des Herstellens, des Inverkehrsetzens und des Verwendens sowie der Kennzeichnung asbesthaltiger Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren (AsbestV), BGBl. Nr. 324/1990, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft; es wird festgestellt, dass durch die im § 2 enthaltenen Regelungen betreffend „Asbest“ die im § 123 Abs. 4 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, festgelegten diesbezüglichen Anforderungen hinsichtlich einer entsprechenden Verordnung, mit dem es zu einem Außer-Kraft-Treten der Regelungen des Asbestgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, bei gleichzeitigem In-Kraft-Treten einer entsprechenden Regelung betreffend „Asbest“ gemäß § 123 Abs. 4 ASchG kommt, als gegeben anzusehen sind.
(11) § 8a tritt am 27. Juni 2008 in Kraft.
(12) § 9 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 276/2007 tritt am 30. September 2007 in Kraft.
(13) § 10 tritt am 30. September 2007 in Kraft.
(14) § 1 Abs. 3, die §§ 3 bis 7 samt Überschriften, die §§ 8a bis 11c samt Überschriften, die §§ 12 bis 17a samt Überschriften, § 17b, die §§ 18 bis 20 samt Überschriften, § 21 Abs. 7 und 8, § 21a, § 22 samt Überschrift, die §§ 23, 24 und 26 sowie die Anhänge A bis D und F treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 179/2018 außer Kraft.
§ 25 Informationsverfahren gemäß der Richtlinie 98/34/EG
Die §§ 17a und 17c der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2007 sind unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG, mit der das Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften nach der Richtlinie 83/189/EWG, ABl. EG Nr. L 109 vom 26. 04. 1983, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18 und in der Folge durch die Beitrittsakte, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 68, kodifiziert wird, der Europäischen Kommission notifiziert worden (Notifikationsnummer 2006/0561/A).
§ 27
(1) § 18b tritt mit 3. April 2009 in Kraft.
(2) Mit der Verordnung BGBl. II Nr. 361/2008 ist die Richtlinie 2007/51/EG zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG hinsichtlich der Beschränkung des Inverkehrbringens bestimmter quecksilberhaltiger Messinstrumente, ABl. Nr. L 257 vom 03.10.2007 S. 13, umgesetzt.
Anhang E
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) gemäß § 17c Abs. 2
Anl. 5
Nr. | Stoffe | CAS-Nr. |
1 | Acenaphthen | 83-32-9 |
2 | Acenaphthylen | 208-96-8 |
3 | Anthracen | 120-12-7 |
4 | Benz(a)anthracen | 56-55-3 |
5 | Benzo(a)pyren | 50-32-8 |
6 | Benzo(b)fluoranthen | 205-99-2 |
7 | Benzo(g,h,i)perylen | 191-24-2 |
8 | Benzo(k)fluoranthen | 207-08-9 |
9 | Chrysen | 218-01-9 |
10 | Dibenz(a,h)anthracen | 53-70-3 |
11 | Fluoranthen | 206-44-0 |
12 | Fluoren | 86-73-7 |
13 | Indeno(1,2,3-c,d)pyren | 193-39-5 |
14 | Naphthalin | 91-20-3 |
15 | Phenanthren | 85-01-8 |
16 | Pyren | 129-00-0 |