§ 11d Bleikarbonate und Bleisulfat
In Kraft seit 26. Mai 2007
Up-to-date
Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von
1. Bleikarbonaten (wasserfreies neutrales Karbonat PbCO 3 – CAS-Nr. 598-63-0 und Bleihydrokarbonat (2 PbCO 3 .Pb(OH) 2 – CAS-Nr. 1319-46-6) und
2. Bleisulfaten [PbSO 4 (1:1) CAS-Nr. 7446-14-2 oder Pb X SO 4 – CAS-Nr. 15739-80-7]
als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen, die zur Verwendung als Farben – ausgenommen für die originalgetreue Restaurierung und Erhaltung von Kunstwerken sowie von historischen Gebäuden und deren Inneneinrichtungen – bestimmt sind, sind verboten.
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