(1) Der Nachweis der für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen oder beleuchtungstechnischen Arbeiten erforderlichen Fachkenntnisse im Sinne des § 62 Abs. 4 ASchG gilt als erbracht, wenn der erfolgreiche Abschluss einer entsprechenden Ausbildung, die die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt, durch ein Zeugnis einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 5 bestätigt wird.
(2) Die Ausbildung zum Erwerb der Fachkenntnisse für bühnentechnische und beleuchtungstechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 5 muss mindestens 144 Unterrichtseinheiten umfassen und die notwendigen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten auf den in Abs. 3 bis 5 angeführten Gebieten vermitteln. Eine Unterrichtseinheit muss mindestens 50 Minuten betragen. Die Differenz zwischen der Gesamtzahl von 144 Unterrichtseinheiten und den in Abs. 3 bis 5 verbindlich vorgesehenen
132 Unterrichtseinheiten im Ausmaß von 12 Unterrichtseinheiten bleibt der individuellen inhaltlichen und didaktischen Gestaltung des Unterrichts durch die jeweilige Ausbildungseinrichtung vorbehalten. Die Ausbildung muss auch praktische Übungen beinhalten.
(3) Die Ausbildung für bühnentechnische und für beleuchtungstechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten muss folgende Gebiete mit der jeweils angeführten Mindestanzahl an Unterrichtseinheiten umfassen:
1. Grundlagen der Elektrotechnik: mindestens 4 Unterrichtseinheiten;
2. Grundlagen der Pyrotechnik: mindestens 6 Unterrichtseinheiten;
3. Arbeitnehmerschutzvorschriften sowie sonstige Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien, die für eine sichere Durchführung von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten in Betracht kommen: mindestens 44 Unterrichtseinheiten;
4. Grundlagen für die Umsetzung des Arbeitnehmerschutzes:mindestens 16 Unterrichtseinheiten.
(4) Die Ausbildung für bühnentechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten muss zusätzlich zu den Gebieten nach Abs. 3 auch folgende Gebiete mit der jeweils angeführten Mindestanzahl an Unterrichtseinheiten umfassen:
1. Grundlagen der Festigkeitslehre, Verbindungstechnik sowie Grundkenntnisse über die Belastbarkeit von Lastaufnahme- und Tragmitteln: mindestens 6 Unterrichtseinheiten;
2. Grundlagen der Statik, Mechanik und Hydraulik: mindestens 6 Unterrichtseinheiten;
3. technische und organisatorische Umsetzung des Bühnenbildes im Probe- und Vorstellungsbetrieb: mindestens 8 Unterrichtseinheiten;
4. Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien betreffend den Betrieb, die Wartung und Instandhaltung von bühnentechnischen Einrichtungen: mindestens 8 Unterrichtseinheiten;
5. Aufbau und Arbeitsweise bühnentechnischer Einrichtungen der Unterbühne, wie Drehbühnen, Bühnenwagen, Versenkeinrichtungen, Hubpodien und bühnentechnischer Einrichtungen der Oberbühne, wie Laststangenzüge, Punktzüge, Teleskopzüge, Beleuchtungsbrücken: mindestens 30 Unterrichtseinheiten;
6. Grundkenntnisse über die auf Bühnen verwendeten Arbeitsstoffe, insbesondere über deren gesundheitsgefährdende, physikalische und chemische Eigenschaften einschließlich des Brandverhaltens der verwendeten Materialien: mindestens 4 Unterrichtseinheiten.
(5) Die Ausbildung für beleuchtungstechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten muss zusätzlich zu den Gebieten nach Abs. 3 auch folgende Gebiete mit der jeweils angeführten Mindestanzahl an
Unterrichtseinheiten umfassen:
1. Aufbau und Arbeitsweise von Beleuchtungseinrichtungen und Laseranlagen sowie die hiefür in Betracht kommenden Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien: mindestens 38 Unterrichtseinheiten;
2. Berechnung und Beurteilung von elektrischen Steckvorrichtungen und Leitungen auf deren Belastbarkeit und Sicherheit sowie ordnungsgemäßer Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln: mindestens 8 Unterrichtseinheiten;
3. technische und organisatorische Umsetzung des Bühnenbildes im Probe- und Vorstellungsbetrieb: mindestens 8 Unterrichtseinheiten;
4. Aufbau und Funktion der Sicherheitsbeleuchtung und der dazugehörenden Stromversorgung: mindestens 4 Unterrichtseinheiten;
5. Grundkenntnisse über die bei der Beleuchtung verwendeten Materialien, wie Folien und Asbestersatzstoffe, insbesondere über deren gesundheitsgefährdenden, physikalischen und chemischen Eigenschaften einschließlich des Brandverhaltens der verwendeten Materialien: mindestens 4 Unterrichtseinheiten.
(6) Die Anwesenheitspflicht während der Ausbildung kann hinsichtlich der Vermittlung der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien gemäß Abs. 3 Z 3, Abs. 4 Z 4 und Abs. 5 Z 1 bis zu jeweils maximal einem Drittel der Unterrichtseinheiten durch Selbststudium ersetzt werden, wobei Präsenzphasen und Selbststudium aufeinander folgend abzuwechseln haben. Die Ausbildungseinrichtung hat geeignetes Lehrmaterial (wie Skripten, CD-Rom, Video) für das Selbststudium zur Verfügung zu stellen.
(7) Der Nachweis der für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen oder beleuchtungstechnischen Arbeiten erforderlichen Fachkenntnisse im Sinne des § 62 Abs. 4 ASchG gilt weiters durch ein Abschlusszeugnis einer Unterrichtsanstalt gemäß § 9 Abs. 1 oder durch ein Lehrabschlusszeugnis gemäß § 9 Abs. 2 als erbracht.
Rückverweise
Bühnen-FK-V · Bühnen-Fachkenntnisse-Verordnung
§ 2 Voraussetzungen für den Nachweis der Fachkenntnisse
…Mindestanzahl an Unterrichtseinheiten umfassen: 1. Aufbau und Arbeitsweise von Beleuchtungseinrichtungen und Laseranlagen sowie die hiefür in Betracht kommenden Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien: mindestens 38 Unterrichtseinheiten; 2. Berechnung und Beurteilung von elektrischen Steckvorrichtungen und Leitungen auf deren Belastbarkeit und Sicherheit sowie ordnungsgemäßer Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln: mindestens 8 Unterrichtseinheiten; 3. technische und organisatorische Umsetzung des Bühnenbildes…
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
…Hilfsmitteln, an deren Standfestigkeit oder Materialeigenschaften besondere Anforderungen zu stellen sind oder deren Konstruktion, Funktionsweise oder Gewicht besondere sicherheitstechnische Maßnahmen hinsichtlich deren Handhabung erforderlich macht, 2. Auswahl von Arbeitsstoffen, die zur Imprägnierung von Dekorationsgegenständen und Requisiten verwendet werden, einschließlich der Erstbeurteilung extern durchgeführter Imprägnierungen, 3. Auswahl von Arbeitsstoffen, die zur Erzielung besonderer szenischer…
§ 5 Zeugnisse zum Nachweis der Fachkenntnisse
…3 entsprechenden Ausbildung und erfolgreicher Ablegung einer Prüfung gemäß § 4 oder 2. auf Grund einer entsprechenden Ausbildung im Ausland gemäß § 6. (2) Wird die Prüfung in Form von Teilprüfungen abgelegt, darf erst nach erfolgreicher Absolvierung aller Teilprüfungen ein Abschlusszeugnis ausgestellt werden. (3) Abweichend von Abs. 1 Z 1 darf die Ausbildungseinrichtung…
§ 4 Prüfungen
…1) Die Ausbildungseinrichtung hat Prüfungen durchzuführen. Sie darf zu den Prüfungen nur Personen zulassen, die eine von ihr durchgeführte Ausbildung gemäß §§ 2 und 3 absolviert haben. (2) Die Prüfung muss aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil bestehen. Zusätzlich kann eine mündliche Prüfung durchgeführt werden. Die Prüfung…