(1) Ausbildungseinrichtungen dürfen Zeugnisse zum Nachweis der jeweiligen Fachkenntnisse nur ausstellen, wenn sie dazu vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 8 ermächtigt wurden,
1. nach Durchführung einer den §§ 2 und 3 entsprechenden Ausbildung und erfolgreicher Ablegung einer Prüfung gemäß § 4 oder 2. auf Grund einer entsprechenden Ausbildung im Ausland gemäß § 6.
(2) Wird die Prüfung in Form von Teilprüfungen abgelegt, darf erst nach erfolgreicher Absolvierung aller Teilprüfungen ein Abschlusszeugnis ausgestellt werden.
(3) Abweichend von Abs. 1 Z 1 darf die Ausbildungseinrichtung ein Zeugnis an eine Person ausstellen, die den erfolgreichen Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung nachweisen kann, die nicht zur Gänze den zur Erlangung des Nachweises der Fachkenntnisse
1. in § 2 Abs. 3 und 4 für bühnentechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten oder
2. in § 2 Abs. 3 und 5 für beleuchtungstechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten
angeführten Ausbildungsinhalten entspricht, nachdem diese Person über die nicht oder nicht ausreichend vermittelten Ausbildungsinhalte eine Zusatzprüfung erfolgreich abgelegt hat, für die § 4 Abs. 4 bis 6 gilt.
(4) Das Zeugnis ist in Form eines Lichtbildausweises auszustellen.
(5) Wenn ein Originalzeugnis in Verlust geraten ist, hat die Ausbildungseinrichtung über von ihr ausgestellte Zeugnisse Duplikate auszustellen. Duplikate sind mit dem Vermerk „DUPLIKAT“ zu versehen.
Rückverweise
Bühnen-FK-V · Bühnen-Fachkenntnisse-Verordnung
§ 8 Ermächtigung
…Betreibers/der Betreiberin der Ausbildungseinrichtung ist die Ermächtigung zur Ausstellung von Zeugnissen gemäß § 63 Abs. 1 ASchG in Verbindung mit § 5 dieser Verordnung zu erteilen, wenn 1. die vorgesehene Ausbildung § 2 und § 3 Abs. 1 entspricht, 2. die notwendigen Voraussetzungen gemäß § …
§ 2 Voraussetzungen für den Nachweis der Fachkenntnisse
…technische und organisatorische Umsetzung des Bühnenbildes im Probe- und Vorstellungsbetrieb: mindestens 8 Unterrichtseinheiten; 4. Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien betreffend den Betrieb, die Wartung und Instandhaltung von bühnentechnischen Einrichtungen: mindestens 8 Unterrichtseinheiten; 5. Aufbau und Arbeitsweise bühnentechnischer Einrichtungen der Unterbühne, wie Drehbühnen, Bühnenwagen, Versenkeinrichtungen, Hubpodien und bühnentechnischer Einrichtungen der Oberbühne, wie Laststangenzüge, Punktzüge, Teleskopzüge, Beleuchtungsbrücken: mindestens 30 Unterrichtseinheiten…
§ 6 Ausbildung im Ausland
…Ausbildungseinrichtung nach Abs. 1 gilt als zuständige benannte Stelle gemäß Artikel 56 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Anwendungsbereich dieser Verordnung. Sie hat dem/der Antragsteller/in binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über Anträge…
§ 10 Übergangs- und Schlussbestimmungen
…der Arbeitgeberin. (4) Einrichtungen, denen eine Ermächtigung gemäß § 8 dieser Verordnung erteilt wird, dürfen binnen drei Jahren ab Ermächtigung Zeugnisse gemäß § 5 an Personen ausstellen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung an dieser Einrichtung eine Ausbildung zum Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen oder beleuchtungstechnischen Arbeiten nachweislich absolviert haben, wenn der Inhalt…
Wr. VG · Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)
§ 33 Veranstaltungsstätten mit Großbühne
…sich bei jeder Aufführung zumindest eine Person im Bereich der Bühne aufhalten, welche einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 1 oder Abs. 7 Bühnen-Fachkenntnisse-Verordnung (Bühnen-FK-V), BGBl. II Nr. 403/2003, in der Fassung BGBl. II Nr. 226/2017, aufweist oder unter die Ausnahmebestimmung des § 10 Abs. 2 Bühnen…