(1) Die Ausbildungseinrichtung hat Prüfungen durchzuführen. Sie darf zu den Prüfungen nur Personen zulassen, die eine von ihr durchgeführte Ausbildung gemäß §§ 2 und 3 absolviert haben.
(2) Die Prüfung muss aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil bestehen. Zusätzlich kann eine mündliche Prüfung durchgeführt werden. Die Prüfung kann in Teilprüfungen abgelegt werden. Die Ausbildungseinrichtung hat zu gewährleisten, dass die Ausbildung bei normalem Ausbildungsgang innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden kann.
(3) Die Prüfung zur Erlangung des Nachweises der Fachkenntnisse für bühnentechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten muss alle in § 2 Abs. 3 und 4 angeführten Gebiete umfassen, die Prüfung zur Erlangung des Nachweises der Fachkenntnisse für beleuchtungstechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten muss alle in § 2 Abs. 3 und 5 angeführten Gebiete umfassen.
(4) Die praktische und, wird eine solche durchgeführt, die mündliche Prüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, der zumindest drei Personen des Lehrpersonals angehören.
(5) Über die gesamte Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu erstellen, das mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:
1. Art der Fachausbildung,
2. Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
3. Datum und Ort der Prüfung,
4. Vor- und Zuname sowie Geburtsdaten der geprüften Person,
5. Ergebnisse der schriftlichen, praktischen und, wird eine solche durchgeführt, mündlichen Prüfung.
(6) Das Prüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und von der Ausbildungseinrichtung mindestens 40 Jahre aufzubewahren. Das Prüfungsprotokoll ist auf Verlangen dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vorzulegen.
Rückverweise
Bühnen-FK-V · Bühnen-Fachkenntnisse-Verordnung
§ 5 Zeugnisse zum Nachweis der Fachkenntnisse
…1) Ausbildungseinrichtungen dürfen Zeugnisse zum Nachweis der jeweiligen Fachkenntnisse nur ausstellen, wenn sie dazu vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 8 ermächtigt wurden, 1. nach Durchführung einer den §§ 2 und 3 entsprechenden Ausbildung…
§ 10 Übergangs- und Schlussbestimmungen
…tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft, die übrigen Bestimmungen treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Arbeitnehmer/innen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung mindestens drei Jahre nachweislich mit Arbeiten gemäß § 1 Abs. 3 und 6 beschäftigt wurden, dürfen mit diesen…
§ 8 Ermächtigung
…1) Auf Antrag des Betreibers/der Betreiberin der Ausbildungseinrichtung ist die Ermächtigung zur Ausstellung von Zeugnissen gemäß § 63 Abs. 1 ASchG in Verbindung mit § 5 dieser Verordnung zu erteilen, wenn 1. die vorgesehene Ausbildung §…