BSPV
Gliederung
2. Abschnitt Informationsaufbereitung und –übermittlung
§ 8 Zusammenwirken mit der gemeinsamen Redaktion (Redaktionsprozess)
(1) Die gemeinsame Redaktion hat die von der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. dem jeweils zuständigen Bundesminister gemäß den §§ 3 und 4 bereitgestellten Informationen entweder zu veröffentlichen oder innerhalb von fünf Arbeitstagen Änderungsvorschläge zu erstellen, insbesondere soweit diese Informationen nicht den Ansprüchen der Einheitlichkeit, Verständlichkeit und internationaler Standards über den barrierefreien Zugang für behinderte Menschen genügen.
(2) Hat die gemeinsame Redaktion Änderungsvorschläge gemäß Abs. 1 erstellt, so hat die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister innerhalb von zehn Arbeitstagen
1. die gemeinsame Redaktion zu informieren, dass die Version mit den Änderungsvorschlägen der gemeinsamen Redaktion zu veröffentlichen ist, oder
2. eine endgültige Version der Informationen zu erstellen, die zu veröffentlichen ist, oder
3. eine neue Version der Informationen zu erstellen, die von der gemeinsamen Redaktion innerhalb von fünf Arbeitstagen nochmals einer Qualitätssicherung zu unterziehen ist.
(3) Hat die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister innerhalb von zehn Arbeitstagen die Änderungsvorschläge der gemeinsamen Redaktion unwidersprochen gelassen, so kann die Version mit den Änderungsvorschlägen oder die Information in jener Version, wie sie zuvor von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister bereitgestellt wurde, von der gemeinsamen Redaktion veröffentlicht werden.
(4) Die gemeinsame Redaktion hat im Bürgerserviceportal erkenntlich zu machen, welche jeweils zuständige Bundesministerin bzw. welcher jeweils zuständige Bundesminister die im Bürgerseviceportal veröffentlichten Informationen bereitgestellt hat.
§ 8 BSPV · BSPV · Mitwirkung am Betrieb des Bürgerserviceportals
§ 8 Zusammenwirken mit der gemeinsamen Redaktion (Redaktionsprozess)
(1) Die gemeinsame Redaktion hat die von der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. dem jeweils zuständigen Bundesminister gemäß den §§ 3 und 4 bereitgestellten Informationen entweder zu veröffentlichen oder innerhalb von fünf Arbeitstagen Änderungsvorschläge zu erstellen, insbesondere soweit di…
§ 4 Laufende Bereitstellung von Basis- und Fachinformationen
…zuständigen Bundesminister im Bürgerserviceportal zu aktualisieren oder neu bereitzustellen. Dies hat möglichst zeitnah zum Inkrafttreten der Rechtsvorschrift im Zusammenwirken mit der gemeinsamen Redaktion gemäß § 8 zu erfolgen.…
§ 3 Bereitstellung von Informationen
…der Bundesregierung und 2. nach Beschluss eines Gesetzesvorschlags durch den Nationalrat, sowie 3. mit Kundmachung einer Verordnung im Zusammenwirken mit der gemeinsamen Redaktion gemäß § 8 zu erfolgen. (2) Jede Bundesministerin bzw. jeder Bundesminister kann Basisinformationen und Fachinformationen ihres bzw. seines Wirkungsbereichs gemäß der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden…
Art. 1 § 9 BSpV · BSpV · Bergbau-Sprengverordnung
Art. 1 § 9 Pflicht zur Messung
…1) Ist gemäß § 8 eine Prognose erstellt worden, sind die Sprengerschütterungen (Schwinggeschwindigkeiten und begleitende Frequenzen) durch geeignete Messgeräte (Abs. 2) zu erfassen. (2) Messgeräte sind geeignet, wenn sie…
Art. 1 § 13 Ausnahmen
…der begehrten Ausnahme maßgebend sind (wie z. B. Darstellung der in diesem Bergbau geplanten Sprengungen in beschreibender und planlicher Art, Prognose gemäß § 8, Übersichtsplan in einem geeigneten Maßstab, in dem alle Bauwerke im Umkreis von wenigstens 500 Meter um den Sprengort eingezeichnet sind), anzuschließen.…
Art. 1 § 10 Bewertung der Messung – Festlegen von Maßnahmen
…die maximale Schwinggeschwindigkeit, so ist die Lademenge je Zeitzündstufe zu ändern oder eine Maßnahme gleicher Wirkung zu setzen und ist neuerlich eine Prognose (§ 8) zu erstellen.…
Rückverweise