BSPV
Gliederung
2. Abschnitt Informationsaufbereitung und –übermittlung
§ 3 Bereitstellung von Informationen
(1) Änderungsinformationen sind von der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. dem jeweils zuständigen Bundesminister im Bürgerserviceportal bereitzustellen. Dies hat möglichst zeitnah
1. nach Beschluss eines Gesetzesvorschlags als Vorlage der Bundesregierung und
2. nach Beschluss eines Gesetzesvorschlags durch den Nationalrat, sowie
3. mit Kundmachung einer Verordnung
im Zusammenwirken mit der gemeinsamen Redaktion gemäß § 8 zu erfolgen.
(2) Jede Bundesministerin bzw. jeder Bundesminister kann Basisinformationen und Fachinformationen ihres bzw. seines Wirkungsbereichs gemäß der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Rechtslage im Bürgerserviceportal zur Verfügung stellen, sofern diese nicht bereits von der gemeinsamen Redaktion aufbereitet wurden. Die zeitliche Abfolge und das Zusammenwirken sind von der gemeinsamen Redaktion unter Einbeziehung der Bundesministerien zu planen.
§ 6 BSPV · BSPV · Mitwirkung am Betrieb des Bürgerserviceportals
§ 6 Technische Umsetzung
…Die Bereitstellung von Basisinformationen, Fachinformationen und Änderungsinformationen gemäß den §§ 3 bis 5 hat durch die zuständige Bundesministerin bzw. den zuständigen Bundesminister unter Verwendung der vom Bürgerserviceportal bereitgestellten Anwendung zur Informationsaufbereitung und -übermittlung zu erfolgen.…
§ 8 Zusammenwirken mit der gemeinsamen Redaktion (Redaktionsprozess)
…1) Die gemeinsame Redaktion hat die von der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. dem jeweils zuständigen Bundesminister gemäß den §§ 3 und 4 bereitgestellten Informationen entweder zu veröffentlichen oder innerhalb von fünf Arbeitstagen Änderungsvorschläge zu erstellen, insbesondere soweit diese Informationen nicht den Ansprüchen der Einheitlichkeit, Verständlichkeit…
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