§ 4 Laufende Bereitstellung von Basis- und Fachinformationen
In Kraft seit 01. März 2010
Up-to-date
BSPV
Gliederung
2. Abschnitt Informationsaufbereitung und –übermittlung
§ 4 Laufende Bereitstellung von Basis- und Fachinformationen
Basisinformationen und Fachinformationen sind von der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. dem jeweils zuständigen Bundesminister im Bürgerserviceportal zu aktualisieren oder neu bereitzustellen. Dies hat möglichst zeitnah zum Inkrafttreten der Rechtsvorschrift im Zusammenwirken mit der gemeinsamen Redaktion gemäß § 8 zu erfolgen.
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