(1) Der Landeshauptmann hat die Badegewässerprofile gemäß Anlage 9 zu erstellen, zu überprüfen und zu aktualisieren.
(2) Bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile sind die bei der Überwachung und den Bewertungen gemäß der Wasserrahmenrichtlinie erhobenen Daten, die für die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung von Belang sind, zu nutzen.
(3) Die Badegewässerprofile sind erstmals bis längstens 31. Dezember 2010 zu erstellen.
Rückverweise
BGewV · Badegewässerverordnung
Anl. 9
…1. Das Badegewässerprofil gemäß § 11 umfasst a) eine gemäß der Wasserrahmenrichtlinie erstellte Beschreibung der für die Zwecke der Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG relevanten physikalischen, geografischen und hydrologischen Eigenschaften…
§ 10 Einstufung der Badegewässerqualität ab der Badesaison 2013
…einfacher Warnhinweis für die Öffentlichkeit und eine zusätzliche Unterrichtung über die Gründe für die Verschmutzung und die auf der Grundlage des Badegewässerprofils gemäß § 11 ergriffenen Maßnahmen erfolgen.…