1. Das Badegewässerprofil gemäß § 11 umfasst
a) eine gemäß der Wasserrahmenrichtlinie erstellte Beschreibung der für die Zwecke der Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG relevanten physikalischen, geografischen und hydrologischen Eigenschaften des Badegewässers und anderer Oberflächengewässer im Einzugsgebiet des betreffenden Badegewässers, die eine Verschmutzungsquelle sein könnten;
b) eine Ermittlung und Bewertung aller Verschmutzungsursachen, die das Badegewässer und die Gesundheit der Badenden beeinträchtigen könnten;
c) eine Bewertung der Gefahr der Massenvermehrung von Cyanobakterien;
d) eine Bewertung der Gefahr der Massenvermehrung von Phytoplankton;
e) folgende Angaben, wenn die Bewertung nach lit. b) die Gefahr einer kurzzeitigen Verschmutzung erkennen lässt:
– voraussichtliche Art, Häufigkeit und Dauer der erwarteten kurzzeitigen Verschmutzung;
– Einzelangaben zu allen verbleibenden sonstigen Verschmutzungsursachen einschließlich der ergriffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen und zum Zeitplan für die Beseitigung der Verschmutzungsursachen;
– während der kurzzeitigen Verschmutzung ergriffene Bewirtschaftungsmaßnahmen mit Angabe der für diese Maßnahmen zuständigen Stellen und der Einzelheiten für eine Kontaktaufnahme;
f) die Lage der Badestelle (Überwachungsstelle).
2. Bei Badegewässern, die als „gut“, „ausreichend“ oder „mangelhaft“ eingestuft sind, ist das Badegewässerprofil regelmäßig zu überprüfen, um festzustellen, ob sich die in Ziffer 1 angeführten Aspekte verändert haben. Erforderlichenfalls ist das Profil zu aktualisieren. Die Häufigkeit und der Umfang der Überprüfungen sind nach Maßgabe der Art und Schwere der Verschmutzung festzulegen. Die Überprüfungen müssen jedoch zumindest den in der nachstehenden Übersicht genannten Vorgaben entsprechen und mindestens in der dort angegebenen Häufigkeit erfolgen. Bei Badegewässern, die zuvor als „ausgezeichnet“ eingestuft wurden, ist das Badegewässerprofil nur dann zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, wenn sich die Einstufung in „gut“, „ausreichend“ oder „mangelhaft“ ändert. Die Überprüfung muss alle in Ziffer 1 genannten Aspekte erfassen.
| Einstufung des Badegewässers | „Gut“ | „Ausreichend“ | „Mangelhaft“ |
| Überprüfung mindestens alle | 4 Jahre | 3 Jahre | 2 Jahre |
| Zu überprüfende Aspekte (lit. der Ziffer 1) | a bis f | a bis f | a bis f |
3. Sind am Badegewässer selbst oder in dessen Nähe Bauarbeiten mit möglichen Auswirkungen auf die Qualität des Badegewässers oder Änderungen der Infrastruktur erfolgt, so ist das Badegewässerprofil vor Beginn der nächsten Badesaison zu aktualisieren.
4. Die in Ziffer 1 lit. a) und b) genannten Informationen sind, soweit möglich, auf einer detaillierten Karte darzustellen.
5. Sonstige relevante Informationen können beigefügt oder einbezogen werden, wenn dies für angemessen erachtet wird.
Rückverweise
BGewV · Badegewässerverordnung
§ 9 Bewertung der Badegewässerqualität ab der Badesaison 2013
…Badegewässerqualität auf der Grundlage von Datensätzen erfolgen, die weniger als vier Badesaisonen umfassen, wenn 1. das Badegewässer neu bestimmt wurde oder 2. Änderungen nach Anlage 9 Z 3 eingetreten sind, die voraussichtlich die Einstufung des Badegewässers gemäß § 10 berühren, wobei in diesem Fall die Bewertung der Badegewässerqualität auf…
§ 11 Badegewässerprofile
…1) Der Landeshauptmann hat die Badegewässerprofile gemäß Anlage 9 zu erstellen, zu überprüfen und zu aktualisieren. (2) Bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile sind die bei der Überwachung und den Bewertungen gemäß…
§ 13 Information der Öffentlichkeit durch den Landeshauptmann
…ein Badeverbot oder ein Abraten vom Baden mittels Symbolen (Anlage 10) ; 2. eine allgemeine, nicht fachsprachliche Beschreibung des Badegewässers auf der Grundlage des gemäß Anlage 9 erstellten Badegewässerprofils; 3. bei Badegewässern, die für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig sind: a) eine Mitteilung darüber, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, b) eine…