Verordnung (EU) 2017/1954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige
Vorwort/Präambel
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 erhält die Fassung der Abbildungen und des Wortlauts des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Aufenthaltstitel, die den Vorgaben im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 entsprechen und bis zu dem in Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Tag gültig sind, dürfen bis höchstens sechs Monate nach diesem Tag ausgestellt werden.
Amtsblatt der Europäischen Union
Die Mitgliedstaaten wenden diese Verordnung spätestens 15 Monate nach der Annahme der in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 genannten weiteren technischen Spezifikationen an.