AllgStrSchV 2020
Gliederung
3. Teil Sonstige geplante Expositionssituationen
2. Hauptstück Berufliche Exposition des fliegenden Personals durch kosmische Strahlung
§ 120 Dosisermittlung für das fliegende Personal
(1) Die Dosisermittlung gemäß § 88 Abs. 2 Z 1 StrSchG 2020 hat gemäß den Festlegungen der Anlage 24 Abschnitt A und B zu erfolgen.
(2) Die Luftfahrzeugbetreiberin/der Luftfahrzeugbetreiber hat der mit der Dosisermittlung beauftragten Stelle die Daten gemäß Anlage 24 Abschnitt C Z 1 und 2 spätestens ein Monat nach Ende des Ermittlungszeitraumes zur Verfügung zu stellen.
(3) Die mit der Dosisermittlung beauftragte Stelle hat die Daten gemäß Anlage 24 Abschnitt C Z 1 und 3 spätestens sechs Monate nach Ende des Ermittlungszeitraumes an die Luftfahrzeugbetreiberin/den Luftfahrzeugbetreiber sowie an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln.
(4) Abweichend von Abs. 2 hat die mit der Dosisermittlung beauftragte Stelle die Luftfahrzeugbetreiberin/den Luftfahrzeugbetreiber und das Zentrale Dosisregister in folgenden Fällen unverzüglich nach Vorliegen der Ergebnisse zu verständigen:
1. Überschreitung von Dosisgrenzwerten für die berufliche Exposition gemäß § 4 im Laufe eines Kalenderjahres;
2. Überschreitung einer effektiven Dosis von sechs Millisievert im Laufe eines Kalenderjahres.
(5) Die mit der Dosisermittlung beauftragte Stelle hat im Fall von die Dosis wesentlich beeinflussenden kosmischen Ereignissen die mit Rechenprogrammen ermittelten Dosiswerte zu korrigieren und die korrigierten Daten an die Luftfahrzeugbetreiberin/den Luftfahrzeugbetreiber sowie an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln.
§ 120 AllgStrSchV 2020 · AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
§ 120 Dosisermittlung für das fliegende Personal
…1) Die Dosisermittlung gemäß § 88 Abs. 2 Z 1 StrSchG 2020 hat gemäß den Festlegungen der Anlage 24 Abschnitt A und B zu erfolgen. (2) Die Luftfahrzeugbetreiberin/der Luftfahrzeugbetreiber hat der mit der…
§ 122 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
…1) Die Luftfahrzeugbetreiberin/der Luftfahrzeugbetreiber hat die Ergebnisse der Dosisermittlung gemäß § 120 mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren. Den betreffenden Personen ist Einsicht in die Ergebnisse zu gewähren. (2) Die Luftfahrzeugbetreiberin/der Luftfahrzeugbetreiber hat über Inhalt und…
Anl. 24
…Zu den §§ 120 Abs. 1 bis 3 und 122 Abs. 3 sowie Anlage 23 Abschnitt C Die Dosis ist entweder mittels Rechenprogrammen oder messtechnisch…
Rückverweise