Zu den §§ 120 Abs. 1 bis 3 und 122 Abs. 3 sowie Anlage 23 Abschnitt C
Die Dosis ist entweder mittels Rechenprogrammen oder messtechnisch zu ermitteln.
1. Bei Verwendung von Rechenprogrammen zur Dosisermittlung:
– Funktionale Anforderungen an das Rechenprogramm: Die mit dem Rechenprogramm ermittelten Umgebungs-Äquivalentdosisleistungen d H *(10)/d t müssen als Funktion der vertikalen Abschneidesteifigkeit r c für alle möglichen Werte von r c in einem Bereich von ± 30 Prozent um die aus experimentellen Werten oder Referenzdaten bestimmten Mittelwerte liegen. Alternativ kann auch ein Vergleich mit der berechneten Umgebungs-Äquivalentdosis H *(10) auf beliebigen Flugstrecken herangezogen werden. Die mit dem Rechenprogramm ermittelte Routendosis beliebiger Flüge darf sich von gemessenen Werten der Umgebungs-Äquivalentdosis um nicht mehr als ± 30 Prozent, bezogen auf die gemessene Dosis, unterscheiden.
– Nichtfunktionale Anforderungen an das Rechenprogramm: Die Sicherheit des Programms, der verwendeten Daten und Parameterwerte, die Fehlererkennung, die Schnittstellen und die Programmdokumentation müssen dem Stand der Technik entsprechen.
– Validierung des Rechenprogramms: Die Validierung hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen.
2. Bei messtechnischer Dosisermittlung:
– Verwendung von durch eine akkreditierte Kalibrierstelle oder ein nationales Metrologieinstitut kalibrierten Dosimetern (TEPC oder gleichermaßen geeignete Messsysteme) zur Ermittlung der Umgebungs-Äquivalentdosis H *(10).
Der ermittelte Wert für die Umgebungs-Äquivalentdosis H *(10) gilt als effektive Dosis.
C. Daten zur Dosisermittlung
1. Angaben zur überwachten Person und zur Luftfahrzeugbetreiberin/zum Luftfahrzeugbetreiber:
– Angaben zur überwachten Person:
– Name, Vorname, frühere Namen, Titel
– Sozialversicherungsnummer (falls eine solche nicht vorliegt: Geburtsort und -datum)
– Geschlecht, Staatsangehörigkeit
– Angaben zur Luftfahrzeugbetreiberin/zum Luftfahrzeugbetreiber:
– Name und Adresse
2. Angaben zu den Flügen der überwachten Person:
– Liste der Flüge im Ermittlungszeitraum:
Datum und Uhrzeit des Starts und der Landung, Flugnummer
– Plandaten aus den Operational Flight Plans (OFP):
Flugnummer, Flugzeugtype, Abflug- und Bestimmungsflughafen, Datum und Uhrzeit des Starts und der Landung, Wegpunkte zwischen Abflug- und Bestimmungsflughafen mit Angaben von Zeit, Flughöhe und Position.
Für Flüge innerhalb Europas kann als Flugpfad die Großkreisnäherung zwischen Abflug- und Bestimmungsflughafen verwendet werden.
Anstelle der Plandaten können die nach dem Flug vorhandenen korrigierten Daten, die den tatsächlichen Flugablauf widerspiegeln, für die Dosisberechnung Verwendung finden.
Sofern die Flugdaten nicht verfügbar sind (zB bei Transport von Personal durch Fremdunternehmen), ist der Flugzeugtyp (Jet/Turboprop) anzugeben, damit gemäß nachstehenden Formeln eine Ersatzdosis ermittelt werden kann:
(Blockzeit – 20 Minuten) * 5 Mikrosievert pro Stunde bei Flügen mit Jet;
(Blockzeit – 20 Minuten) * 2 Mikrosievert pro Stunde bei Flügen mit Turboprop.
Diese Formeln sind nicht anwendbar für Flughöhen über 15000 Meter.
3. Angaben zur Dosisermittlung:
– durchführende Dosismessstelle
– ermittelte Dosis, Ermittlungszeitraum, Datum der Ermittlung
vertikale Abschneidesteifigkeit r c : Maß für die Ablenkung eines Teilchens bei senkrechtem Einfall in das Erdmagnetfeld, wobei gerade kein Eindringen in die Atmosphäre mehr möglich ist.
Blockzeit: Zeit zwischen dem erstmaligen Abrollen eines Luftfahrzeuges aus seiner Parkposition zum Zweck des Startens bis zum Stillstand nach dem Flug an der zugewiesenen Parkposition und bis alle Triebwerke abgestellt sind, gemäß Anlage 1 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) 2004 – AOCV 2004, BGBl. II Nr. 425/2004.
TEPC: gewebeäquivalenter Proportionalzähler (tissue equivalent proportional counter). Hohlraumsonde mit einem Wandmaterial und einer Gasfüllung einer gewissen gewebeäquivalenten Zusammensetzung. Der TEPC ermöglicht die direkte Bestimmung der Energiedosis in Gewebe für gemischte Strahlungsfelder in Abhängigkeit von der linearen Energieübertragung L.
Routendosis: Gesamtdosis aus der zeitlichen Integration über die Dosiswerte entlang der Flugstrecke.
Anl. 23 AllgStrSchV 2020 · AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
Anl. 23
…image001.jpg Die Dosisabschätzung ist auf Basis der vorgesehenen jährlichen Flugzeit, der maximalen Flughöhe und der Flugrouten mit einem Rechenprogramm, das die in Anlage 24 Abschnitt A Z 1 angeführten Kriterien erfüllt, durchzuführen.…
§ 122 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
…informierenden als auch von der informierten Person zu unterzeichnen sind. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren. (3) Die Daten gemäß Anlage 24 Abschnitt C Z 1 bis 3 sind von der mit der Dosisermittlung beauftragten Stelle zehn Jahre lang aufzubewahren.…
§ 120 Dosisermittlung für das fliegende Personal
…1) Die Dosisermittlung gemäß § 88 Abs. 2 Z 1 StrSchG 2020 hat gemäß den Festlegungen der Anlage 24 Abschnitt A und B zu erfolgen. (2) Die Luftfahrzeugbetreiberin/der Luftfahrzeugbetreiber hat der mit der Dosisermittlung beauftragten Stelle die Daten gemäß Anlage …
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