AllgStrSchV 2020
Gliederung
2. Teil Tätigkeiten
12. Hauptstück Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften und Einzelpersonen der Bevölkerung
4. Abschnitt Kontroll- und Überwachungsbereiche
§ 107 Radiologische Überwachung der Arbeitsplätze
(1) Falls für die Dosisermittlung erforderlich, ist in Kontroll- und Überwachungsbereichen zu messen:
1. die Dosisleistung unter Angabe der Art und Qualität der betreffenden Strahlung sowie
2. in Bereichen, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen hantiert wird, die Aktivitätskonzentration in der Luft und die Oberflächenkontamination unter Angabe der betreffenden Radionuklide sowie ihrer physikalischen und chemischen Eigenschaften.
(2) Über die Messungen gemäß Abs. 1 sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
§ 107 AllgStrSchV 2020 · AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
§ 107 Radiologische Überwachung der Arbeitsplätze
(1) Falls für die Dosisermittlung erforderlich, ist in Kontroll- und Überwachungsbereichen zu messen: 1. die Dosisleistung unter Angabe der Art und Qualität der betreffenden Strahlung sowie 2. in Bereichen, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen hantiert wird, die Aktivitätskonzentration in der …
§ 105 Anforderungen an Kontroll- und Überwachungsbereiche
…Gütern sowie für die Überwachung der Kontamination im Kontrollbereich und erforderlichenfalls in benachbarten Bereichen. 5. Es ist eine radiologische Überwachung der Arbeitsplätze gemäß § 107 durchzuführen. (2) Für Überwachungsbereiche gelten folgende Anforderungen: 1. Es ist eine radiologische Überwachung der Arbeitsplätze gemäß § 107 durchzuführen. 2. Erforderlichenfalls sind auch…
§ 98 Ermittlung der externen Dosis
…Ermittlung der externen Dosis auf eine Schätzung zu stützen, die anhand von individuellen Messungen bei anderen strahlenexponierten Arbeitskräften, der Ergebnisse der Arbeitsplatzüberwachung gemäß § 107 Abs. 1 Z 1 oder auf Grundlage von geeigneten behördlich zugelassenen Berechnungsverfahren vorgenommen wird.…
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