AllgStrSchV 2020
Gliederung
2. Teil Tätigkeiten
12. Hauptstück Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften und Einzelpersonen der Bevölkerung
4. Abschnitt Kontroll- und Überwachungsbereiche
§ 105 Anforderungen an Kontroll- und Überwachungsbereiche
(1) Für Kontrollbereiche gelten folgende Anforderungen:
1. Der Kontrollbereich ist abzugrenzen und als solcher durch das Strahlenwarnzeichen mit den entsprechenden Vermerken und Angaben gemäß Anlage 6 zu kennzeichnen.
2. Der Zugang ist auf Personen zu beschränken, die eine entsprechende Unterweisung erhalten haben.
3. Es sind Zugangskontrollen gemäß von der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber schriftlich festgelegten Verfahren durchzuführen.
4. Besteht eine nennenswerte Gefahr der Ausbreitung von Kontaminationen, sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, insbesondere für den Zugang und Abgang von Personen und Gütern sowie für die Überwachung der Kontamination im Kontrollbereich und erforderlichenfalls in benachbarten Bereichen.
5. Es ist eine radiologische Überwachung der Arbeitsplätze gemäß § 107 durchzuführen.
(2) Für Überwachungsbereiche gelten folgende Anforderungen:
1. Es ist eine radiologische Überwachung der Arbeitsplätze gemäß § 107 durchzuführen.
2. Erforderlichenfalls sind auch die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 anzuwenden.
§ 105 AllgStrSchV 2020 · AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
§ 105 Anforderungen an Kontroll- und Überwachungsbereiche
(1) Für Kontrollbereiche gelten folgende Anforderungen: 1. Der Kontrollbereich ist abzugrenzen und als solcher durch das Strahlenwarnzeichen mit den entsprechenden Vermerken und Angaben gemäß Anlage 6 zu kennzeichnen. 2. Der Zugang ist auf Personen zu beschränken, die eine entsprechende Unterweisun…
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