Abwassereinleitungen aus der Wäsche von Verbrennungsgas mit folgenden Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU:
5.2 Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallverbrennungsanlagen:
a) für nicht gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde;
b) für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag.
5.2 Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallmitverbrennungsanlagen:
a) für nicht gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde;
b) für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag;
deren Hauptzweck nicht die Produktion stofflicher Erzeugnisse ist und bei denen mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
– es werden nur andere als folgende Abfälle verbrannt: pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft; pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird; faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird; Korkabfälle; Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können, und zu denen insbesondere solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören (Artikel 3 Nummer 31 Buchstabe b der Richtlinie 2010/75/EU).
– mehr als 40 % der freigesetzten Wärme wird mit gefährlichen Abfällen erzeugt;
– es werden gemischte Siedlungsabfälle verbrannt.
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